Sehhilfen Kinder

Kinderbrillen-Kunststoffgläser zu Lasten GKV über das Vorschulalter hinaus

Am 16.10.2008 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) über eine Verbesserung der Versorgung mit Sehhilfen der Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung entschieden. Die Verbesserung erfolgt im Rahmen einer Änderung der Hilfsmittel-Richtlinie, die die Verordnungsfähigkeit mit Hilfsmitteln regelt. Der Beschluss des G-BA vom 16.10.2008 wurde dem Bundesgesundheitsministerium weitergeleitet. Nach erfolgter Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger wird dieser in Kraft treten.

Die Verbesserungen

Bei Kindern, bei denen eine geringe Brechkraft der Augen diagnostiziert wird, können in Zukunft auch über das Vorschulalter hinaus Kunststoffgläser verordnet werden. Mit dieser Änderung möchte der G-BA einer möglichen Gefährdung von Kindern entgegenwirken, die durch einen möglichen Bruch der herkömmlichen Brillengläser infolge des kindlichen Bewegungsdrangs entsteht.

Bei nicht unterdrückbaren und zugleich therapieresistenten Doppelbildern können künftig auch Okklusionsschalen oder Okklusionslinsen zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden.

Der bisherige Verordnungsausschluss von Gleitsichtgläsern, Trifokalgläsern und hochbrechenden Brillengläsern wird künftig ebenfalls aufgehoben. Damit wird unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots die Verordnungsmöglichkeit den aktuellen Marktgegebenheiten angepasst.

Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wir beachtet

Wie der Gemeinsame Bundesausschuss nach Bekanntgabe des Beschlusses vom 16.10.2008 hinweist, wird mit der neuen Fassung der Hilfsmittel auch die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts beachtet. Wie das Bundessozialgericht mehrmals entschied, kann eine Verordnungsfähigkeit nicht davon abhängig gemacht werden, ob ein Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis gelistet ist. Die Verordnungsgrundsätze, die auf eine von der Weltgesundheitsorganisation erstellten Klassifikation abstellen und eine differenziertere Darstellung, wann therapeutische und vergrößernde Sehhilfen verordnungsfähig sind, stellen eine indikations- und sachgerechte Verordnungspraxis sicher.

Hinweis

Seit dem Jahr 2004 können Sehhilfen zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung nur noch in bestimmten Fällen verordnet werden. Näheres können Sie unter: Sehhilfen von der Krankenkasse nur noch im Ausnahmefall nachlesen.

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