Fingerprothese

Krankenkasse muss keine Prothese nach Teilamputation des Fingers zahlen

Ein Anspruch auf Kostenübernahme gegenüber der Gesetzlichen Krankenversicherung für ein Hilfsmittel besteht dann, wenn dieses zum Ausgleich einer Behinderung erforderlich ist. Das Landessozialgericht Hessen hat in einem am 22.07.2008 bekannt gegebenen Urteil (Az. L 8 KR 171/07) entschieden, dass eine Finger-Teilprothese nicht als Hilfsmittel im Sinne der Gesetzlichen Krankenversicherung anzusehen ist.

Der Rechtsstreit

Dem Urteil des Landessozialgerichts ist ein Rechtsstreit zwischen einem im kaufmännischen Bereich Angestellten und seiner Krankenkasse vorausgegangen. Dem Angestellten wurde von seiner Krankenkasse der Antrag auf Kostenübernahme für eine Finger-Teilprothese abgelehnt.

Den Finger hatte sich der Kläger während eines Urlaubes gequetscht, so dass dieser oberhalb des Mittelgliedes teilamputiert werden musste (Finger-Teilamputation). Die Beweglichkeit des Fingers konnte jedoch erhalten bleiben. Die Prothese wurde von dem Versicherten mit der Begründung beantragt, dass er seiner beruflichen Tätigkeit am PC nachgehen könne. Die Krankenkasse lehnte den Antrag jedoch ab, da die Prothese ihrer Ansicht nach lediglich aus kosmetischen Gründen beantragt wurde. Zudem führte die Krankenkasse aus, dass die Prothese beim Maschinenschreiben eher hinderlich ist und damit nicht übernommen werden kann.

Nur Basisausgleich

Der Auffassung der Krankenkasse schloss sich das Landessozialgericht an. Die Richter verneinten den Anspruch des Klägers auf die Teilprothese, da die Krankenkassen lediglich im Rahmen der medizinischen Rehabilitation zu einem Behinderungs-Basisausgleich für die Kosten aufkommen müssen bzw. dürfen. Hiervon werden jedoch keine arbeitsplatzspezifischen Leistungen erfasst.

Bei dem Kläger kann keine wesentliche Minderung der Funktionsfähigkeit im alltäglichen Leben unterstellt werden. Dies begründeten die Richter damit, dass der Kläger sowohl einen Schlüssel- wie auch Flaschengriff ohne eine Prothese problemlos ausführen kann. Auch kann er eine PC-Tastatur und eine PC-Maus bedienen. Ebenso muss durch die Finger-Teilprothese keine entstellende Wirkung beseitigt werden, da das fehlende Fingerendglied von einem flüchtigen Beobachter kaum wahrgenommen wird.

Die Kosten der Prothese, die zwischen 1.630,00 Euro und 3.770,00 Euro betragen, stehen in keinem Verhältnis zu dem Nutzen des Hilfsmittels, so das Landessozialgericht. Daher zahlt die beklagte Krankenkasse das beantragte Hilfsmittel in diesem Fall nicht.

Da die Revision durch das Landessozialgericht nicht zugelassen wurde, ist die Entscheidung bereits rechtskräftig.

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Bildnachweis: © Linda Bucklin

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