Rechtsprechung

Mobile Hebebühne wird nicht von Krankenkassen übernommen

Eine mobile Hebeplattform (Hebebühne) muss nicht von der Gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden bzw. fällt nicht in deren Leistungsbereich. Das entschied in einem Streitfall zwischen einem Versicherten und der Krankenkasse das Landessozialgericht Saarland mit Urteil vom 07.10.2004 (Az. L 4 KN 42/03 KR).

Der Klagefall

Ein beidseitig oberschenkelamputierter Versicherter beantragte unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung bei seiner Krankenkasse eine mobile Hebebühne. Hierzu fügte er zwei Kostenvoranschläge bei, die jeweils einen Betrag von mehr als 9.000 € aufwiesen. Die Hebebühne sollte zur Überwindung der Höhendifferenz zur Terrassentür zum Einsatz kommen.

Die Krankenkasse lehnte die Leistungspflicht für die mobile Hebebühne ab und führte als Begründung auf, dass die beantragte Hebebühne nicht im Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen wurde.

Der Versicherte legte gegen die Entscheidung Widerspruch ein, woraufhin die Krankenkasse weitere Ermittlungen durchführte. Hier stellte sich heraus, dass der Versicherte aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eine Treppensteighilfe oder eine Rampe nicht benutzen konnte. Um ein geeignetes Fundament für die Hebebühne anzufertigen, war die Familie des Versicherten sogar bereit, auf eigene Kosten die Hälfte der Terrasse abzureißen.

Da jedoch auch das Widerspruchsverfahren für den Versicherten erfolglos verlief, erfolgte ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht für das Saarland. Hier wurde – neben den bereits vorgebrachten Begründungen – angeführt, dass die Hebebühne aufgrund der umfangreichen Behinderungen notwendig ist und andere Versorgungsmöglichkeiten nicht realisierbar sind.

Urteil Sozialgericht

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 15.09.2003 die Klage des Versicherten abgewiesen. Zwar stellten die Richter klar, dass die Krankenkassen ein beantragtes Hilfsmittel nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, dass dieses nicht im Hilfsmittelverzeichnis enthalten ist. Denn dieses Verzeichnis kann, so auch die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, keine Ansprüche einschränken. Dennoch handelt es sich bei der Hebeplattform um kein Hilfsmittel im Sinne der Gesetzlichen Krankenversicherung. Denn Sinn von technischen Hilfsmitteln ist, dass Behinderte den Erfordernissen der Umwelt angepasst werden und nicht umgekehrt. Mit der beantragten Hebeplattform soll das Umfeld an die Bedürfnisse des Behinderten, also des Klägers, angepasst werden.

Gegen das Urteil vom Sozialgericht legte der Versicherte Berufung zum Landessozialgericht ein.

Urteil Landessozialgericht

Auch das Landessozialgericht Saarland lehnte mit Urteil vom 07.10.2004 (Az. L 4 KN 42/03 KR) den Anspruch auf die begehrte Hebebühne ab. Grundsätzlich schlossen die Richter sich der Auffassung des Sozialgerichtes an und führten darüber hinaus noch auf, dass es auf die konkrete Zweckbestimmung eines Hilfsmittels ankommt, ob dieses von der Krankenkasse oder gegebenenfalls im Rahmen der Eingliederungshilfe durch das Bundessozialhilfegesetz als Mittel der Wohnungsfürsorge zu erbringen ist.

Im Rahmen der Wohnungsfürsorge kann das Hilfsmittel dann geleistet werden, wenn dieses nur in der konkreten Wohnung bzw. dem Wohngrundstück wegen der besonderen Beschaffenheit erforderlich ist.

Wird die gesetzliche Definition, wann ein Hilfsmittel von der Krankenkasse zur erbringen ist, genau ausgelegt, ergibt sich auch kein Leistungsanspruch. Denn die Gesetzesvorschrift (§ 33 Abs. 1 SGB V) führt ausdrücklich nur die Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücke und orthopädische Hilfsmittel als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenkassen auf. Das sind sächliche Gegenstände, die der Versicherte tragen oder mit sich führen kann. Auch wenn die Hebebühne eine Erleichterung des Klägers darstellt, kann dieser dieses Hilfsmittel nicht mit sich führen. Ebenso ist die mobile Hebebühne nicht – anders als die Bezeichnung schließen lässt – als mobil anzusehen. Nach der Produktinformation benötigt die Hebebühne ein ebenes Fundament, damit sie nicht bei einer Belastung verschoben wird oder gar in den Untergrund einsackt. Daher ist die Hebeplattform nicht an jedem Ort beliebig einzusetzen, was dem Hilfsmittelbegriff entgegensteht.

Da die Hebeplattform dem Versicherten kein eigenständiges Treppensteigen ermöglicht, sondern vielmehr nur zur Überwindung eines Höhenunterschiedes auf dem Grundstück beantragt wird, werden dadurch ausgefallene natürliche Körperfunktionen nicht ersetzt.

Auch das Landessozialgericht Saarland lehnte den Antrag des Versicherten daher mit Urteil vom 07.10.2004 ab und kam zu dem Ergebnis, dass eine mobile Hebebühne keine GKV-Leistung ist. Da eine Revision nicht zugelassen wurde, ist das Urteil rechtskräftig.

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