Fahrrad

Keine Kostenübernahme eines Fahrrads für Behinderte

Nur dann, wenn ein Fahrrad zur Befriedigung der elementaren Bewegungsfreiheit benötigt wird, muss eine gesetzliche Krankenkasse hierfür die Kosten übernehmen. Mit dieser Begründung lehnte das Landessozialgericht Hessen in dem am 09.06.2008 veröffentlichten Urteil (Az. L 8 KR 40/07) den Antrag eines Behinderten auf Kostenübernahme für ein Fahrrad ab.

Antrag auf Fahrrad wurde abgelehnt

Eine Frau aus Offenbach beantragte bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für ein Therapiefahrrad, da sie unter einer Paraspastik leidet. Die im Jahr 1974 Geborene ist aufgrund ihrer Erkrankung stark gehbehindert, so dass sie lediglich noch fünf Meter mit einer Gehhilfe und weniger als einen Kilometer mit einem Rollator zurücklegen kann.

Die zuständige Krankenkasse lehnte den Kostenübernahmeantrag jedoch mit der Begründung ab, dass es sich bei dem Fahrrad um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handelt, der nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fällt. Ergänzend wurde noch angeführt, dass Fahrräder nur Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr bewilligt werden. Dies deshalb, weil durch das Fahrradfahren der Gleichgewichtssinn und die Koordination die Entwicklungsphase günstig beeinflusst. Darüber hinaus ist auch das beantragte Fahrrad nicht erforderlich, um einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern.

Der Versicherte beschritt aufgrund der ablehnenden Haltung der Krankenkasse den Klageweg, über den sie sich Chancen ausrechnete, die Kosten für das Fahrrad in Höhe von fast 2.300 € erstattet zu bekommen.

Berufung blieb erfolglos

Auch die Berufung zum Landessozialgericht Hessen blieb erfolglos. Per Urteil, das am 09.06.2008 veröffentlicht wurde (Az. L 8 KR 40/07) gaben die Richter aus Darmstadt der beklagten Krankenkasse Recht.

In den Zuständigkeitsbereich der Gesetzlichen Krankenversicherung fallen – so das LSG – nur Hilfsmittel, die ein „Grundbedürfnis des täglichen Lebens“ betreffen. Sofern lediglich ein bestimmter Lebensbereich betroffen ist, für den das Hilfsmittel eingesetzt wird, ist die Krankenversicherung hierfür nicht zuständig. Gegebenenfalls kann eine Kostenübernahme für Hilfsmittel, die den Lebensbereich „Beruf“ oder „Freizeit“ betreffen, im Rahmen der beruflichen oder sozialen Rehabilitation erfolgen.

Explizit hat das Landessozialgericht darauf hingewiesen, dass von einer gesetzlichen Krankenkasse nur ein Basisausgleich der Behinderung sichergestellt werden muss. Eine völlige Gleichstellung mit einem gesunden Menschen ist nicht deren Aufgabe. Der Basisausgleich wird bereits dadurch sichergestellt, dass ein gewisser körperlicher Freiraum erschlossen wird.

Das Urteil des LSG Hessen ist rechtskräftig, da die Revision nicht zugelassen wurde.

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