Rollstuhl

Rollstuhlzubehör muss für körperbehinderte Schüler bezahlt werden

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz ist in einer öffentlichen Entscheidung vom 21.02.2008 (Az. L 5 KR 129/07) zu dem Ergebnis gekommen, dass die Gesetzliche Krankenversicherung für körperbehinderte Schüler ein Rollstuhlzubehör übernehmen muss. In dem Fall hatte ein körperbehinderter Schüler die Kostenübernahme für einen so genannten Kraftknoten für seinen Rollstuhl begehrt, die jedoch die zuständige Krankenkasse abgelehnt hatte.

Hintergrund

Ein körperbehinderter Schüler, der nach dem Landesschulgesetz sonderschulpflichtig ist, beantragte von seiner Krankenkasse die Kostenübernahme für einen Kraftknoten. Anlass für seinen Antrag war, dass er nur sitzend in seinem Rollstuhl, den die Krankenkasse bereits übernommen hatte, transportiert werden kann. Bei dem Kraftknoten handelt es sich um Schlosszungen, die am Rollstuhlrahmen verschraubt werden und somit eine Befestigung der im Fahrzeug befindlichen Gurte ermöglichen. Dadurch kann der Rollstuhl erheblich sicherer transportiert werden, als dies mit den herkömmlichen Sicherungssystemen möglich ist.

Doch den beantragten Kraftknoten lehnte die Krankenkasse mit der Begründung ab, da dieser – ihrer Ansicht nach – nicht in den Zuständigkeitsbereich der Gesetzlichen Krankenversicherung falle. Darüber hinaus argumentierte die Krankenkasse, dass für einen sicheren Transport stets der Fahrzeuginhaber zu sorgen habe.

Entscheidung des Landessozialgerichts

Sowohl das zuständige Sozialgericht als auch das Landessozialgericht haben dem Schüler einen Anspruch auf das beantragte Rollstuhlzubehör zugesichert. Die Begründung der Gerichte ist, dass durch das Kraftknotensystem für den Körperbehinderten die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erfüllt werden. Diese Grundbedürfnisse fallen in den Zuständigkeitsbereich der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Um Grundbedürfnisse des täglichen Lebens handelt es sich deshalb, weil der körperbehinderte Schüler zur Erfüllung der Schulpflicht den Transport in einem Kraftfahrzeug dringend benötigt. Auf andere Rückhaltesysteme kann der körperbehinderte Schüler ebenfalls nicht verwiesen werden, da der Kraftknoten selbst einen so wesentlichen Vorteil im Vergleich zu anderen Systemen bietet.

Der Begründung der Krankenkasse, der Fahrzeuginhaber sei für den sicheren Transport und somit für die Kostenübernahme zuständig, konnten die Richter nicht folgen. Sie führten aus, dass der Fahrzeuginhaber nicht für die am Rollstuhl montierten Teile des Rückhaltesystems zuständig ist.

Revision

Die Revision zum Bundessozialgericht wurde durch das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zugelassen, da der Rechtsstreit eine grundsätzliche Bedeutung hat.

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