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Helmut Göpfert

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Rollstuhl-Rampe

Krankenkasse muss mobile Rampe für Rollstuhl nicht zahlen

Ein Versicherter hat gegenüber seiner Krankenkasse keinen Anspruch auf Kostenübernahme für eine mobile Rampe, die er als Rollstuhlfahrer zur Verladung des Rollstuhls in ein Auto benötigt. Dies entschied am 03.04.2008 das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz per Urteil (Az. L 5 KR 115/06).

Ein Versicherter beantragte bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme für einen Elektrorollstuhl mit weiterem Zubehör. Der im Jahr 1986 geborene Versicherte leidet an einer Muskelschwäche, weshalb er auf einen Rollstuhl angewiesen ist.

Krankenkasse lehnte ab

Die Krankenkasse bewilligte den Elektrorollstuhl, lehnte jedoch die Kostenübernahme für eine mobile Rampe ab. Die Rampe benötigt der Versicherte deshalb, weil sonst ein Verladen seines 145 Kilogramm schweren Rollstuhls in das Auto nicht möglich ist. Die zuständige Krankenkasse hingegen lehnte die mobile Rampe mit der Begründung ab, dass es sich bei der Rampe um kein Hilfsmittel der Gesetzlichen Krankenversicherung handelt.

Auch das zuständige Sozialgericht in Speyer wies die eingelegte Klage ab und gab mit Urteil vom 24.02.2006 (Az. S 13 KR 89/04) der Krankenkasse Recht. Hiergegen legte der Versicherte Berufung zum Landessozialgericht ein.

Rampe nicht für Grundbedürfnisse

Auch in der zweiten sozialgerichtlichen Instanz bekam der Rollstuhlfahrer nicht Recht. Die Richter des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz urteilten, dass die mobile Rampe kein Hilfsmittel im Sinne der Gesetzlichen Krankenkasse ist und somit die Kosten in Höhe von 570,71 € nicht von der zuständigen Krankenkasse getragen werden müssen. In die Leistungspflicht der Krankenkasse fallen Hilfsmittel nur, wenn die Auswirkungen einer Behinderung ausgeglichen werden. Dieser Ausgleich kann jedoch nicht so weit gehen, dass ein „vollständiges Gleichziehen“ des behinderten mit einem gesunden Menschen erreicht wird. Vielmehr muss die Krankenkasse aufgrund der gesetzlichen Vorschriften nur einen so genannten Basisausgleich schaffen.

Landessozialgericht verurteilte Agentur für Arbeit

Durch die Gewährung des Elektrorollstuhls wurde für den Versicherten bereits ein gewisser körperlicher Freiraum erschlossen. Um einen Basisausgleich handelt es sich jedoch bei den Fahrten mit dem Pkw – weshalb die Rampe beantragt wurde – nicht, soweit es sich um Freizeitbeschäftigungen handelt.

Da es dem Kläger nach den gesetzlichen Vorschriften des Sozialgesetzbuches – Teil IX – ermöglicht werden muss, trotz der Art und Schwere der vorliegenden Behinderung am Arbeitsleben – speziell an seiner Berufsausbildung – teilzunehmen, fällt die Leistung in den Zuständigkeitsbereich der Agentur für Arbeit.

Da die Berufsschule und auch die Ausbildungsbetriebe vom Kläger ohne die mobile Rampe nicht erreicht werden können, ist dieses Hilfsmittel aus diesem Grund notwendig und daher von der Agentur für Arbeit zu übernehmen.

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