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Blindenführhund

Versicherte müssen für Blindenführhund einen Eigenanteil leisten

Blinde Versicherte haben gegenüber der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) einen Anspruch auf einen Blindenführhund. Dies gilt auch, wenn der Blinde bereits mit einem Blindenlangstock versorgt ist. So hat kürzlich das Sozialgericht Aachen mit Urteil vom 29.05.2007 (Az. S 13 KR 99/06) entschieden. Allerdings zahlt die GKV die Kosten nicht vollständig.

In einem weiteren Klagefall hat nun das Sozialgericht Düsseldorf mit Urteil vom 29.11.2007 (Az. S 8 KR 362/06) einer Versicherten den Anspruch auf einen Blindenführhund zugesprochen. Doch in diesem Urteil stellten die Richter auch fest, dass die Versicherte einen Eigenanteil tragen und die Krankenkasse die Kosten für den Hund nicht vollständig übernehmen muss.

Krankenkasse lehnte Kostenübernahme ab

Nachdem die 1962 geborene Versicherte einen Blindenführhund bei ihrer Krankenkasse beantragte, lehnte diese die Kostenübernahme ab. Die Krankenkasse bezog sich bei ihrer Ablehnung auf ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), in dem dieser zu der Einschätzung kam, dass ein Blindenlangstock ohne Sicherheitsrisiko benutzt werden könne. Damit würde auch kein medizinischer Grund für eine Versorgung mit einem Blindenhund vorliegen.

Die Versicherte legte gegen die Entscheidung der Krankenkasse Widerspruch ein und führte aus, dass insbesondere bei lautem Straßenverkehr und bei schlechten Witterungsverhältnissen, die das Tragen einer Kopfbedeckung erforderlich machen, die Mobilität mit einem Langstock erheblich eingeschränkt ist. Eine zusätzliche gutachterliche Stellungnahme bescheinigte ihr zusätzlich allgemeine Vorteile eines Blindenführhundes gegenüber einem Blindenlangstock.

Die Krankenkasse half dem Widerspruch der Versicherten nicht ab, so dass nach eingelegter Klage das Sozialgericht Düsseldorf über den Anspruch auf einen Blindenführhund entscheiden musste.

Richter bestätigten Anspruch auf Blindenführhund

Die Richter des Sozialgerichtes Düsseldorf bestätigten der blinden Versicherten, dass ein Anspruch auf einen Blindenführhund besteht und verurteilten die Krankenkasse mit Urteil vom 29.11.2007 (Az. S 8 KR 362/06) dazu, sich an der beantragten Leistung zu beteiligen.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, insbesondere nach dessen Entscheidung vom 14.01.1981, ist ein Blindenführhund ein Hilfsmittel der Gesetzlichen Krankenversicherung. Wenn jedoch eine Versicherte bereits mit einem voll funktionstüchtigen Hilfsmittel versorgt ist, kann ein technisch verbessertes Gerät dann geltend gemacht werden, wenn sich hierdurch nicht nur in einzelnen Lebensbereichen Verbesserungen ergeben. Das Hilfsmittel muss sich auch im Lebensalltag hinsichtlich der menschlichen Grundbedürfnisse auswirken.

Das Sozialgericht Düsseldorf sah in der Versorgung mit einem Blindenführhund ein technisch verbessertes Hilfsmittel  gegenüber einem Blindenlangstock. Ein Blindenführhund verbessert die menschlichen Grundbedürfnisse der Klägerin und wirkt sich direkt auf ihren Lebensalltag aus.

Das Gericht führte ebenfalls aus, dass sich auch bestehende Gefahren im Straßen- und Fußgängerbereich vermeiden lassen, wenn ein Blindenführhund vorhanden ist. So wurde beispielsweise aufgezählt, dass sich beim Überqueren großer Straßen, in Situationen mit lautstarken Umweltgeräuschen, bei Gefahren durch lautlose Verkehrsteilnehmer wie Fahrradfahrer u. s. w. durch einen Blindenführhund deutliche Vorteile für Blinde ergeben.

Vergleich mit C-Leg

Im Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf wird bezüglich des Grundbedürfnisses des Gehens, das mit einem Blindenführhund erreicht wird, auch eine Parallele zum verbesserten Hilfsmittel C-Leg festgestellt. Da beim Gehen die Orientierung jederzeit und überall erforderlich ist, hatte bereits das Bundessozialgericht festgestellt, dass es sich hier um ein Grundbedürfnis handelt. Daher urteilte das BSG, dass ein technisch fortgeschrittenes und kostenintensives Kniegelenksystem von den Krankenkassen übernommen werden muss.

Keine vollständige Kostenübernahme

Obwohl das Sozialgericht Düsseldorf den Anspruch auf einen Blindenführhund für die Versicherte sah, wurde eine vollständige Kostenübernahme abgelehnt. Die Leistungspflicht der Krankenkasse ist durch einen Eigenanteil beschränkt. Daher müssen Aufwendungen, die bei einem „normalen“ Hund entstehen, in Abzug und von der Versicherten selbst getragen werden, da es sich hier um einen „Gebrauchsgegenstand des tägliche Lebens“ handelt. Um einen sogenannten „Gebrauchsgegenstand des tägliche Lebens“ handelt es sich bei dem Blindenführhund deshalb, da auch gesunde Personen mit Hunden leben.

Die Versicherte muss sich deshalb an den Kosten für den beantragten Blindenführhund in Höhe von 2.958,55 € beteiligen. Dieser Betrag setzt sich aus den Kosten für die Auswahl und den Kauf eines Welpen (700 € + 200 €), Futter-, Reinigungs- und Pflegekosten (1.365 €), den Tierarztkosten während der Aufzucht (150,00 €), den Kosten der allgemeinen tierärztlichen Betreuung (350 €) und der gültigen Mehrwertsteuer von 7 Prozent zusammen.

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