Hörgeräte

Deutliche Erhöhung der Festbeträge für Hörgeräte

In Deutschland leiden etwa 14 Millionen Menschen an Schwerhörigkeit. Mehr als 500.000 Schwerhörige müssen jedes Jahr mit Hörhilfen versorgt werden. Für die Betroffenen ergeben sich ab November 2013 deutliche Leistungsverbesserungen. Die Festbeträge, welche die gesetzlichen Krankenkassen für die Versorgung mit Hörhilfen leisten, werden zum 01.11.2013 deutlich erhöht. Teilweise betragen die neuen Festbeträge im Vergleich zu den bisherigen Leistungsbeträgen nahezu das Doppelte.

Derzeit beträgt der Festbetrag etwa 421 Euro. Ab dem 01.11.2013 wird der Festbetrag auf rund 785 Euro (genau: 784,94 Euro) erhöht und damit im Vergleich zum bisherigen Leistungsbetrag nahezu verdoppelt. Neben diesem Betrag wird noch – anders als bisher – die Nachsorge gesondert vergütet. Hierfür wurde ein Festbetrag von 421,28 Euro (Beträge jeweils inklusive Mehrwertsteuer) angesetzt.

Folgende Festbeträge gelten ab November 2013:

  • Hörgerät für schwerhörige Versicherte, ausgenommen für an Taubheit grenzend schwerhörige Versicherte: 784,94 Euro
  • Abschlag in Euro für das zweite Hörgerät bei beidohriger (binauraler) Versorgung: 156,99 Euro

Durch die Preisanpassungen ab November 2013 kommt es nach Schätzungen des GKV-Spitzenverbandes zu Leistungs-Mehrausgaben von etwa eine Milliarde Euro.

Folgende Features (technische Eigenschaften) müssen die Hörgeräte erfüllen, die für schwerhörige Versicherte zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden (ausgenommen sind Hörhilfen für an Taubheit grenzend schwerhörig Versicherte):

  • Es muss sich um eine Digitaltechnik handeln.
  • Eine Rückkopplungs- und Störschallunterdrückung muss vorhanden sein.
  • Die Hörhilfe verfügt über eine Mehrkanaligkeit (mindestens vier Kanäle).
  • Die Hörhilfe muss eine Verstärkungsleistung von mindestens 75 Dezibel haben.
  • Es müssen mindestens drei Hörprogramme enthalten sein.

Hintergrund

Die Versicherten müssen angemessen mit Hörhilfen versorgt werden, ohne dass diese neben der gesetzlichen Zuzahlung noch weitere Aufzahlungen leisten müssen. Die Preisanpassung ab November 2013 wird erforderlich, da sich im Rahmen einer Marktanalyse und aufgrund von Gesprächen mit Herstellern und Betroffenenvertretern herausgestellt hat, dass mit den bisherigen Festbeträgen keine angemessene Versorgung erfolgen kann.

Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen rät den Versicherten, bei ihrem Hörgeräteakustiker konkret nach aufzahlungsfreien Produkten zu fragen.

Gerichte entscheiden auch für Schwerhörige

Neben der deutlichen Erhöhung der Festbeträge für die Hörhilfen, hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen am 04.07.2013 unter dem Aktenzeichen L 10 R 579/10 ein Urteil gesprochen, welches sich ebenfalls positiv für die Schwerhörigen auswirkt.

In dem Urteil mussten die Richter über eine Klage eines 61jährigen Montagearbeiters entscheiden, der an einem angeborenen Hörfehler leidet. Die Krankenkasse leistete nur den Festbetrag für das erforderliche Hörgerät, weshalb der Kläger 2.800 Euro an Mehrkosten zu tragen hatte. Die gängigen Festpreismodelle waren bei dem Mann nicht ausreichend bzw. wurde mit dem von ihm gewählten Gerät ein um 20 Prozent besseres Hören ermöglicht.

Unter Hinweis auf ein im Jahr 2009 vom Bundessozialgericht gesprochenes Urteil führte das Landessozialgericht in Celle aus, dass die Krankenkassen mit ihren Leistungen einen möglichst vollständigen Behinderungsausgleich ermöglichen müssen. Hierzu muss es den Schwerhörigen ermöglicht werden, dass diese auch in großen Räumen und bei Umgebungsgeräuschen etwas verstehen.

Nach dem Vertrag, welchen die Krankenkassen mit der Bundesinnung für Hörgeräteakustiker geschlossen haben, müssen die gesetzlich Krankenversicherten aller Schwerhörigkeitsgrade ohne Mehrkosten angemessen versorgt werden.

Die zuständige Krankenkasse wurden mit dem Urteil verklagt, für den versicherten ein Gerät zu übernehmen, welches ihm im Vergleich zu gängigen Festpreismodellen ein um 20 Prozent besseres Hören ermöglicht.

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