Tandem

Tandem ist Gebrauchsgegenstand des tägliche Lebens

Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung haben nach § 33 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) einen Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, wenn die Versorgung zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung, zur Vorbeugung einer drohenden Behinderung oder zum Ausgleich einer Behinderung erforderlich ist. Sollte es sich bei dem Hilfsmittel jedoch um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handeln, ist eine Versorgung zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Das heißt, die Krankenkassen zahlt hier nicht die Kosten, welche bei einer Anschaffung entstehen. Das Sozialgericht Mainz musste sich nun mit einer Klage befassen, mit der der Kläger die Kostenübernahme für ein herkömmliches Tandem beantragte. Das Sozialgericht Mainz sprach hier unter dem Aktenzeichen S 14 KR 379/12 am 25.02.2013 ein Urteil.

Die Klage

Geklagt hatte ein minderjähriger Versicherter, der an einer spastischen Tetraparese leidet. Dessen behandelnder Arzt hatte mit dem Ziel ein Tandem verordnet, damit alternierende Bewegungsablaufe trainiert werden können. Dieses Training soll zur Tonusregulation und zur Verbesserung der physiologischen Bewegungsabläufe erfolgen.

Der Kläger kaufte sich ein Tandem, bei dem der hintere Fahrer die klassische Sitzposition einnimmt, während der vordere Fahrer auf dem Tandem eine halb liegende Position hat und die Beine nach vorne bewegt. Das Tandem wird serienmäßig hergestellt und wurde vom Kläger auch in einem herkömmlichen Fahrradladen gekauft.

Die zuständige Krankenkasse lehnte eine Kostenübernahme für das Tandem ab, weshalb eine Klage beim Sozialgericht Mainz erfolgte. Auch die Richter des Sozialgerichts Mainz lehnten mit Urteil vom 25.02.2013, Az. S 14 KR 379/12 eine Kostenübernahme ab und führten aus, dass es sich bei dem Tandem um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handelt. Daher kommt auch eine Kostenübernahme durch die Gesetzliche Krankenversicherung nicht in Betracht.

In ihrer Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass bereits das Bundessozialgericht festgestellt hat, dass sowohl serienmäßig hergestellte Liegedreiräder als auch Fahrräder in Form des üblichen Zweirades als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. Es kann sich nur dann etwas anderes ergeben, wenn für den behinderten Menschen eine individuell angefertigte Konstruktion erstellt wird. Da dies in dem zu beurteilenden Fall nicht zutrifft, konnte die Klage nicht erfolgreich sein.

Fazit

Ein Tandem ist als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens anzusehen, weshalb eine Kostenübernahme dafür durch die Gesetzliche Krankenversicherung nicht erfolgen kann. Dies gilt auch dann, wenn ein behandelnder Arzt ein Tandem aus medizinischer Sicht für sinnvoll erachtet. Eine Kostenübernahme für Hilfsmittel kommt nur dann in Betracht, wenn der Gegenstand aufgrund seiner Konstruktion zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung dient oder eine Behinderung ausgeglichen wird. Sofern dies nicht zutrifft, muss der Gegenstand zumindest den Bedürfnissen behinderter oder erkrankter Menschen entgegenkommen; in diesem Fall muss auch eine praktische Nutzung von körperlich nicht beeinträchtigten Menschen unmöglich sein.

Autor: Daniela Plankl

Bildnachweis: © Bernard 63 - stock.adobe.com

Weitere Artikel zum Thema: