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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Krankengelddynamisierung

Anpassung des Krankengeldes

Der Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung sieht die Leistung von Krankengeld vor, wenn ein Versicherter aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig ist oder auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt wird (s. auch Krankengeld von der Gesetzlichen Krankenversicherung).

Bezieht ein Versicherter über einen längeren Zeitraum Krankengeld, wird dieses nach Ablauf eines Jahres nach dem Ende des Bemessungszeitraums dynamisiert. Die Krankengelddynamisierung ist eine Erhöhung dieser Entgeltersatzleistung, mit der der Gesetzgeber erreichen möchte, dass die betroffenen Versicherten von der Lohn- und Gehaltsentwicklung nicht ausgeschlossen sind.

Dass das Krankengeld dynamisiert, also erhöht wird, muss nicht gesondert bei der Krankenkasse beantragt werden. Vielmehr muss die Krankenkasse die Dynamisierung des Krankengeldes von Amts wegen vornehmen und den Versicherten hierüber verständigen.

Höhe der Anpassung

Die Anpassung des Krankengeldes wird anhand eines Anpassungsfaktors vorgenommen, welcher jährlich neu berechnet wird. Das Statistische Bundesamt in Wiesbaden ermittelt den Anpassungsfaktor anhand der Lohnentwicklung. Der Faktor wird schließlich durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger veröffentlicht und gilt jeweils vom 01. Juli eines Jahres bis zum 30.06. des Folgejahres.

Berechnet wird der Anpassungsfaktor indem die Bruttolohn- und -gehaltssumme je (durchschnittlich beschäftigten) Arbeitnehmer durch die Bruttolohn- und –gehaltssumme des vorvergangenen Jahres dividiert wird.

Zeitpunkt der Krankengeldanpassung

Das Krankengeld wird nach Ablauf eines Jahres nach Ende des Bemessungszeitraumes dynamisiert. Es handelt sich beim Zeitpunkt der Krankengeldanpassung also um keinen fixen Termin, welcher für alle Versicherten identisch ist. Vielmehr wird dieser individuell errechnet.

Beispiel 1:

Ein Versicherter ist seit 10.06.2018 arbeitsunfähig erkrankt. Zur Berechnung des Krankengeldes war der Bemessungszeitraum vom 01.05.2018 bis 31.05.2018 relevant.

Folge:

Das Krankengeld wird am 01.06.2019, also nach Ablauf eines Jahres nach dem Ende des Bemessungszeitraums am 31.05.2019, dynamisiert. Für die Zeit ab 01.06.2019 erhält der Versicherte ein erhöhtes Krankengeld ausgezahlt.

Berechnung der Krankengeldanpassung

Zur Berechnung der Krankengeldanpassung wird die Bemessungsgrundlage mit dem zum Anpassungszeitpunkt geltenden Anpassungsfaktor multipliziert.

Beispiel 2:

Das Krankengeld eines Versicherten ist am 01.08.2019 zu dynamisieren. Der in der Zeit vom 01.07.2019 bis 30.06.2020 geltende Dynamisierungsfaktor beträgt 1,0293 (also 2,93 Prozent). Das Brutto-Krankengeld beträgt täglich 49,00 Euro.

Folge:

Ab dem 01.08.2019 wird das Brutto-Krankengeld Euro um 2,93 Prozent zu erhöhen und beträgt daher 50,44 Euro.

Achtung – keine Anpassung bei Arbeitslosengeld I

Eine Ausnahme gibt es für Bezieher von Krankengeld, die vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld I oder Unterhaltsgeld erhalten haben. In diesen Fällen wird das Krankengeld nicht dynamisiert. Die Rechtsvorschrift, die damals auch für diesen Personenkreis eine Dynamisierung des Krankengeldes vorsah, wurde bereits im Jahr 2003 ersatzlos gestrichen.

Ansprechpartner in Sachen Krankengeld

Registrierte Rentenberater sind neutrale und von den Versicherungsträgern unabhängige Spezialisten, die in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Leistung „Krankengeld von der Gesetzlichen Krankenversicherung“ weiterhelfen können. Die Rentenberater führen auch zur Durchsetzung der Krankengeldansprüche Widerspruchsverfahren und als Prozessagenten von den Sozial- und Landessozialgerichten Klageverfahren durch.

Mandatieren Sie mit Ihrem Anliegen in Sachen Krankengeld daher einen nach dem RDG registrierten Rentenberater.

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