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Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
Fax: 09127-90 41 86

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Hilfsmittel

Hilfsmittel

Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) versorgen ihre Versicherten mit Hilfsmitteln, sofern diese aus medizinischen Gründen erforderlich sind. Hierunter fallen Hörhilfen, Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um

  • den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern,
  • einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder
  • eine Behinderung auszugleichen.

Beispiele

Bei den Hilfsmitteln handelt es sich um sächliche Mittel. Als Beispiel können Prothesen, Krankenfahrstühle, Hörgeräte und Sehhilfen aufgeführt werden.

Ausschluss

Soweit das Hilfsmittel jedoch auch ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ist, fällt dieses nicht in den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenkassen. Hier ist die Intention, dass Hilfsmittel nicht von der Gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden sollen, die auch von einem gesunden Versicherten angeschafft werden müssen.

Ebenfalls wurden vom Gesetzgeber Hilfsmittel ausgeschlossen, die einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen oder geringen Abgabepreis haben, z. B. Alkoholtupfer, Augenklappen, usw.

Zuzahlung

Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu dem verordneten Hilfsmittel eine Zuzahlung von 10% des Abgabepreises, mindestens 5,00 €, maximal 10,00 €.

Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt die Zuzahlung 10% je Packung, höchstens 10,00 € für den Monatsbedarf je Indikation.

Vorsicht: Unterschied „Aufzahlung“

Die gesetzliche Zuzahlung ist nicht mit einer evtl. Aufzahlung identisch.

Eine Aufzahlung kann z. B. entstehen, wenn dass Hilfsmittel grundsätzlich ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ist, jedoch auch als Hilfsmittel von der Krankenkassen übernommen werden kann. Als Beispiel sind hier orthopädische Schuhe zu nennen. Hier werden die Kosten bei entsprechender medizinischer Indikation von der Krankenkasse übernommen, jedoch fällt eine Aufzahlung bis zu 140,00 € an, da Schuhe auch ein gesunder Versicherter benötigt.

Um eine Aufzahlung handelt es sich auch, wenn ein „besseres“ Hilfsmittel abgegeben wird, das über die medizinischen Mindestanforderungen hinausgeht.

Beratung und Hilfe

Zu allen Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung steht Ihnen Helmut Göpfert, Krankenkassenbetriebswirt und Rentenberater gerne zur Verfügung. Fragen Sie den Spezialisten!

Hier erhalten Sie auch kompetente Hilfe und Unterstützung in Widerspruchs- und Klageverfahren.

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