Häusliche Krankenpflege

Häusliche Krankenpflege (HKP)

Versicherte haben Anspruch auf häusliche Krankenpflege, wenn eine Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist oder vermieden oder verkürzt wird und Angehörige im Haushalt diese nicht selbst durchführen können.

Ebenfalls sehen die gesetzlichen Vorschriften einen Anspruch auf häusliche Krankenpflege in Form von Behandlungspflege dann vor, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Der Anspruch umfasst hier verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen auch in den Fällen, in denen dieser Hilfebedarf bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit zu berücksichtigen ist.

Die häusliche Krankenpflege enthält die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung.

Grund- und Behandlungspflege, hauswirtschaftliche Versorgung

Unter dem Begriff "Grundpflege" fallen vor allem pflegerische Maßnahmen. Hierunter fallen z. B. Betten und Lagern, Körperpflege, Hilfen im hygienischen Bereich, Körpertemperatur messen und Tag- und Nachtwachen.

Zur Behandlungspflege gehören ausschließlich solche medizinischen Hilfeleistungen, die nicht vom behandelnden Arzt selbst erbracht werden. Sie umfassen insbesondere Injektionen, Verbandwechsel, Katheterisierung, Einläufe, Spülungen, Einreibungen, usw.

Unter die "hauswirtschaftliche Versorgung" fallen Arbeiten, die auf die Versorgung des Versicherten gerichtet sind. Als Beispiele können hier Tätigkeiten im hygienischen Bereich oder die Zubereitung der Mahlzeiten genannt werden.

Dauer der Leistungserbringung

Die häusliche Krankenpflege wird für maximal 28 Tage je Krankheitsfall im Kalenderjahr erbracht. In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum bewilligen, wenn der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) dies festgestellt hat.

Der Anspruch auf Behandlungspflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung besteht, solange dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist.

Ort der Leistungserbringung

Die häusliche Krankenpflege wird - wie der Name bereits sagt - grundsätzlich im Haushalt des Versicherten erbracht. Möglich ist diese jedoch auch im Haushalt von Angehörigen der Versicherten. Seit der Gesundheitsreform ab 01.04.2007 (s. auch Was die Gesundheitsreform vorsieht) ist der Begriff des Haushaltes erweitert worden. Nun ist auch eine Leistungserbringung an "anderen Orten", z. B. in Schulen, Kindergärten und Werkstätten für Behinderte möglich.

Zuzahlung

Bei Inanspruchnahme der häuslichen Krankenpflege fällt eine gesetzliche Zuzahlung in Höhe von 10% der Kosten sowie 10,00 € je Verordnung an, wenn der Versicherte das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat.

Hilfe und Beratung

Zu allen Fragen der häuslichen Krankenpflege und der Gesetzlichen Krankenversicherung steht Ihnen Helmut Göpfert, Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt gerne zur Verfügung. Hier erhalten Sie auch kompetente Unterstützung in Widerspruch- und Klagefällen.

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