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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Fälligkeit der Beiträge aus Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen

Mit Januar 2006 wurde die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge, also der Beiträge zur Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, die aus dem Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen zu zahlen sind, neu geregelt.

Spätestens drittletzter Bankarbeitstag eines Monats

Grundsätzlich sind die Sozialversicherungsbeiträge spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit - mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wurde – ausgeübt wurde.

Konnten mit dem drittletzten Bankarbeitstag noch nicht sämtliche Beiträge entrichtet werden, wird ein eventueller Restbetrag mit dem drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.

Beitrag in Höhe des Vormonats

Die gesetzlichen Vorschriften geben dem Arbeitgeber die Möglichkeit zum drittletzten Bankarbeitstag eines Monats die Beiträge in der Beitragshöhe des Vormonats zu entrichten. Dies ist vor allem dann relevant, wenn sich stets Änderungen – durch Mitarbeiterwechsel oder variablen Entgeltbestandteilen – ergeben. Jedoch gilt auch in diesen Fällen, dass ein evtl. entstehender Restbetrag am drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig wird.

Hinweis

Sollten Arbeitgeber die Beiträge an unterschiedliche Einzugsstellen in mehreren Bundesländern entrichten müssen, kann es durch unterschiedliche Feiertagsregelungen zu unterschiedlichen Fälligkeitsterminen kommen.

Rechtzeitige Zahlung notwendig

Um einen Zahlungsverzug zu vermeiden, ist die rechtzeitige Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge erforderlich. Hier ist die Wertstellung zu Gunsten der Einzugsstelle zum Fälligkeitstermin – bei Zahlung durch Scheck, Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Einzugsstelle – relevant. Eine pünktliche Anweisung der Zahlung zum Fälligkeitstag ist nicht ausreichend!

Hilfe und Beratung

Für alle Fragen zur Gesetzlichen Krankenversicherung, egal ob Beitrags-, Versicherungs- oder Leistungsrecht, steht Ihnen der Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt Helmut Göpfert zur Verfügung.

Vereinbaren Sie einen – persönlichen oder telefonischen – Beratungstermin!

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