Fehlzeiten

Die Auswirkungen von Fehlzeiten bei der Beurteilung der Versicherungsfreiheit

Arbeitnehmer sind aufgrund der neuen gesetzlichen Regelungen seit dem 01.04.2007 nur noch dann in der Krankenversicherung versicherungsfrei, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt u. a. die maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen (JAE-Grenzen) in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren übersteigt. Siehe hierzu auch: Eintritt von Versicherungsfreiheit bei Pflichtversicherten.

Lesen Sie hier, wie sich Unterbrechungen bzw. Fehlzeiten, die in diesem Dreijahreszeitraum liegen, bei der Beurteilung einer eventuellen Versicherungsfreiheit auswirken.

Unterbrechungen in der Beschäftigung

Die folgenden Tatbestände gelten als Unterbrechung:

  • Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung (unabhängig davon, ob Krankengeld oder Krankentagegeld gezahlt wird),
  • Zeiten des Bezugs von Verletztengeld, Übergangsgeld oder Versorgungskrankengeld,
  • Zeiten des Bezugs von Mutterschaftsgeld,
  • Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld,
  • Zeiten des unbezahlten Urlaubs bis zu einen Monat,
  • Zeiten, in denen sich der Arbeitnehmer rechtmäßig in einem Arbeitskampf befand,
  • Zeiten der Teilnahme an einer Eignungsübung

Auswirkung

Ist innerhalb der letzten drei Jahre die Zahlung aufgrund o. g. Unterbrechungstatbestände die Zahlung von Arbeitsentgelt unterbrochen worden, ist für die Prüfung, ob das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die JAE-Grenze überstiegen hat, für die Zeit der Unterbrechung ein fiktives regelmäßiges Arbeitsentgelt in der Höhe anzusetzen, in der es ohne die Unterbrechung erzielt worden wäre .

Weitere Unterbrechungstatbestände

Weitere Unterbrechungstatbestände sind:

  • Zeiten des Bezuges von Erziehungsgeld oder Elterngeld,
  • Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit,
  • Zeiten des Entwicklungsdienstes,
  • Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes,
  • Zeiten einer Befreiung von der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer oder Arbeitslosengeldempfänger

Auswirkungen

Liegen derartige Unterbrechungstatbestände vor, ist ein Überschreiben der JAE-Grenze anzunehmen, wenn spätestens innerhalb eines Jahres nach diesen Unterbrechungszeiträumen eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt oberhalb der JAE-Grenze aufgenommen wird.

Weitere Unterbrechungen sind nicht zu berücksichtigen

Für alle sonstigen Zeiten – die oben nicht aufgeführt sind – der Unterbrechung, z. B.

  • Zeiten des unbezahlten Urlaubs ab Beginn des zweiten Monats oder
  • Zeiten ohne Beschäftigung (z. B. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit)

ist kein fiktives Arbeitsentgelt anzusetzen. Ebenfalls erfolgt auch keine anteilmäßige Reduzierung der Jahresarbeitsentgeltgrenze.

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