Schwangerschaft

Haushaltshilfe nach § 24h SGB V

Zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft gehört auch die Gewährung einer Haushaltshilfe. Diese wird gewährt, wenn Versicherten die Weiterführung des Haushalts wegen Schwangerschaft oder Entbindung nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Die Rechtsgrundlage für die Gewährung von Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung ist § 24h Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).

Begriff Haushaltshilfe

Der Begriff „Haushaltshilfe“ beschreibt hauswirtschaftliche Tätigkeiten. Die Haushaltshilfe umfasst die Dienstleistungen, die zur Weiterführung des Haushalts notwendig sind, jedoch auch die Betreuung und Beaufsichtigung der Kinder.

Anspruchsvoraussetzungen

Die Anspruchsvoraussetzungen für die Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung sind, dass Versicherte

  • wegen Schwangerschaft oder Entbindung
  • den Haushalt nicht weiterführen können und
  • eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

Im Gegensatz zur Haushaltshilfe, die von der Krankenkasse wegen einer stationären Behandlung (s. Haushalthilfe) übernommen werden kann, ist hier nicht Voraussetzung, dass ein Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes Kind im Haushalt lebt.

Höhe der Haushalthilfe

Bleibt die Person, die den Haushalt weiterführt, der Arbeit fern, wird der Verdienstausfall bis zu bestimmten Höchstgrenzen erstattet. Gleiches gilt für die Entlohnung einer Haushaltshilfekraft, die keinen Verdienstausfall hat (z. B. Nachbar/Nachbarin, Freund/Freundin). Diese Höchstgrenzen können bei den jeweiligen Krankenkassen unterschiedlich festgelegt sein.

Soweit Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad die Haushaltshilfe übernehmen, ist lediglich eine Erstattung des Verdienstausfalles und der Fahrkosten – ebenfalls bis zu bestimmten Höchstgrenzen – möglich.

Antrag auf die Haushaltshilfe

Die Haushaltshilfe ist grundsätzlich vor Beginn der Leistung bei der Krankenkasse zu beantragen. Hier ist eine Bescheinigung eines Arztes beizufügen, die Angaben über die voraussichtliche Dauer und die Erforderlichkeit der Maßnahme enthält. Für die Antragstellung ist Ihnen gerne ein Rentenberater behilflich.

Keine Zuzahlung

Wird die Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung in Anspruch genommen, ist hier keine Zuzahlung zu entrichten. Diese Leistung ist – wie alle anderen Leistungen wegen Schwangerschaft oder Entbindung auch – zuzahlungsfrei.

Hilfe und Beratung

Für alle Fragen der Gesetzlichen Krankenversicherung steht Ihnen der Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt Helmut Göpfert gerne zur Verfügung. Hier erhalten Sie auch kompetente Hilfe und Unterstützung in Antrags-, Widerspruchs- und Klageverfahren.

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