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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Sehhilfen

Anspruch auf Sehhilfen von der Gesetzlichen Krankenversicherung

Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Reformmaßnahmen den Anspruch auf Sehhilfen fast komplett aus dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenkassen herausgenommen. Ab April 2017 gab es durch das HHVG (Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung) wieder Leistungsverbesserungen, welche für die Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung wieder einen erweiterten Leistungsanspruch auf Sehhilfen vorsieht.

Erweiterung des Leistungsanspruchs durch HHVG

Mit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) wurde der Anspruch auf Sehhilfen stark eingeschränkt. Nur noch in gesetzlich genau definierten Fällen war eine Kostenübernahme möglich. Der Anspruch auf Kostenübernahme bzw. Kostenbeteiligung für das Brillengestell wurde schon Jahre davor aus dem Leistungsanspruch herausgenommen.

Folgend sind die Leistungsansprüche zusammengefasst, welche seit April 2017 – also seit den Verbesserungen im Rahmen des HHVG – gelten.

Anspruch auf Sehhilfe

Jugendliche bis Vollendung 18. Lebensjahr

War bis März 2017 der Anspruch für jugendliche Versicherten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nur noch auf medizinisch erforderliche Einzelfälle begrenzt, besteht bis zu diesem Lebensalter nun wieder ein Anspruch auf Sehhilfen.

Der Leistungsanspruch für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr sieht der Gesetzgeber deswegen im Leistungskatalog vor, da Sehfehler in diesem Alter unbedingt korrigiert werden müssen. Geschieht dies nicht, sind die Sehfehler später nur noch schwer zu beheben. Ebenso ist für die normale Entwicklung im Kinder- und Jugendalter ein normales Sehen immens wichtig.

Versicherte ab dem vollendeten 18. Lebensjahr

Seit April 2017 besteht für Versicherte wieder ein Anspruch auf Sehhilfen, wenn dies aufgrund einer Myopie (Kurzsichtigkeit) oder Hyperopie (Weitsichtigkeit) von mehr als sechs Dioptrien oder aufgrund eines Astigmatismus (Stabsichtigkeit/Hornhautverkrümmung) von mehr als vier Dioptrien erforderlich wird.

Therapeutische Sehhilfen

Therapeutische Sehhilfen werden zur Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen benötigt. Auf die therapeutischen Sehhilfen besteht für alle Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung (Alter ist hier irrelevant) ein Anspruch, wenn diese medizinisch erforderlich sind. Als Beispiele können hier Irislinsen, Okklusionsschalen, Schielkapseln und Uhrglasverbände genannt werden.

Kontaktlinsen

Vorrangig muss, wenn ein Anspruch auf eine Sehhilfe besteht, die Verordnung von Brillengrläsern erfolgen. Jedoch können bei bestimmten medizinischen Indikationen auch Kontaktlinsen verordnet werden. Dies ist z. B. bei einer Myopie oder Hyperopie, jeweils ab 8,0 Dioptrien, einer Aphakie, eines irregulären Astigmatismus (sofern eine Verbesserung der Sehschärfe von mindestens 20 Prozent im Vergleich zu Brillengläsern erreicht wird) möglich.

Werden Kontaktlinsen in Anspruch genommen, obwohl diese nach den gesetzlichen Vorgaben nicht beansprucht werden können, leistet die Krankenkasse den Betrag, der eine verordnungsfähige Brille gekostet hätte. Der Differenzbetrag muss vom Versicherten selbst getragen werden.

Brillengestelle ausgeschlossen

Der Anspruch auf die Sehhilfen umfasst nie die Kosten eines Brillengestells.

Hilfe und Beratung

Zu allen Fragen der Gesetzlichen Krankenversicherung – vom Leistungs- bis zum Versicherungs- und Beitragsrecht – stehen Ihnen registrierte Rentenberater gerne zur Verfügung.

Hier erhalten Sie eine individuelle und von den Versicherungsträgern unabhängige Beratung und auch kompetente Hilfe und Unterstützung bei der Durchführung von Widerspruchs- und Klageverfahren.

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