Kurmaßnahme

Ambulante Vorsorgemaßnahme nach § 23 Abs. 2 SGB V

Die ambulante Vorsorgemaßnahme wird im Volksmund auch ambulante Badekur bzw. Kururlaub genannt.

Bei einer ambulanten Vorsorgemaßnahme fahren die Versicherten (in der Regel) in einen anerkannten deutschen Kurort, nehmen sich hier ein Zimmer in einer Pension/einem Hotel, deren Kosten sie selbst übernehmen und bekommen die entsprechenden „Anwendungen“ von der Krankenkasse bezahlt.

Anspruchsvoraussetzungen

Eine ambulante Vorsorgemaßnahme ist dann erforderlich, wenn die Maßnahmen am Wohnort medizinisch hinreichend ausgeschöpft sind bzw. diese nicht mehr ausreichen.

Wenn also zu Hause die ärztliche (haus- und fachärztliche) Behandlung mit zusätzlicher Inanspruchnahme von Heilmitteln nicht den entsprechenden Erfolg bringt bzw. hinreichend ausgeschöpft wurde und eine komplexe Kurtherapie in Verbindung mit der Anwendung ortsgebundener Heilmittel (z. B. Fango, Thermen) erfolgversprechender ist, kann eine ambulante Vorsorgemaßnahme in einem anerkannten Kurort beantragt werden.

Durch das Präventionsgesetz (Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention) vom 17.07.2015 wurde der Anspruch auf die ambulanten bzw. medizinischen Vorsorgeleistungen erweitert. Die ambulanten Vorsorgemaßnahmen in einem Kurort können nun auch dann erbracht werden, wenn diese aufgrund besonderer beruflicher oder familiärer Umstände, welche die Inanspruchnahme am Wohnort nicht möglich machen, erbracht werden müssen.

Vorteile einer ambulanten Vorsorgemaßnahme

Vorteilhaft an einer ambulanten Vorsorgemaßnahme ist, dass der Kurort und der Zeitpunkt der Inanspruchnahme frei gewählt werden kann. Es muss sich lediglich um einen anerkannten deutschen Kurort handeln.

Kurmaßnahme auch im Ausland

Auch eine Kurmaßnahme im Ausland nimmt immer mehr an Bedeutung zu. Hier haben die Gesetzlichen Krankenkassen durch die EU-Erweiterung immer mehr und neue Handlungsspielräume. Voraussetzung ist jedoch, dass die Kurbedingungen im europäischen Ausland dem deutschen Standard entsprechen. Eine Kostenübernahme muss jedoch im Einzelfall vor Inanspruchnahme der Kur durch die Krankenkasse geprüft werden.

Kostenübernahme für folgende Leistungen

Für folgende Kosten kommt die Gesetzliche Krankenversicherung bei einer ambulanten Kurmaßnahme auf:

  • Kurarzthonorar,
  • Kurmittel (z. B. Bäder, Massagen, u. s. w.), die vom Kurarzt verordnet werden,
  • Einen Zuschuss zu den übrigen Kosten, wie z. B. Unterkunft, Verpflegung, Fahrkosten, u. s. w.

Finanzieller Zuschuss

Zu den übrigen Kosten, die durch die ambulante Kurmaßnahme entstehen, wie z. B. Unterkunftskosten, Verpflegung, Fahrkosten, Kurorttaxe, u. s. w. kann die Gesetzliche Krankenversicherung einen Zuschuss gewähren. Der Zuschuss kann bis zu einer Höhe von:

  • 16,00 Euro täglich bzw.
  • 25,00 Euro täglich für chronisch kranke Kleinkinder

gewährt werden.

Zuzahlungen

Die gesetzliche Zuzahlung beträgt 10 Prozent der Vertragskosten zuzüglich 10,00 Euro je Verordnung. Die Abrechnung erfolgt über den Kurmittelscheck.

Die ambulante Kompaktkur

Eine Spezialform der ambulanten Vorsorgemaßnahmen ist die ambulante Kompaktkur.

Die Kur unterscheidet sich von einer „normalen“ Vorsorgekur dadurch, dass die Anwendungen am Kurort – wie der Name bereits sagt – kompakter und intensiver durchgeführt werden. Die Kompaktkuren werden indikationsbezogen für bestimmte Krankheitsbilder durchgeführt und die Behandlung erfolgt auf den gesicherten Erfahrungen mit dem Einsatz klassischer Kurmittel in Kombination mit neuesten medizinischen und therapeutischen Entwicklungen.

Zusammenfassend werden bei einer ambulanten Kompaktkur die Vorteile einer ambulanten Kurmaßnahme mit denen einer stationären kombiniert.

Hilfe und Beratung

In allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Krankenversicherung steht Ihnen der Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt Helmut Göpfert gerne zur Verfügung. Hier erhalten Sie auch eine individuelle Beratung zu den Kurmaßnahmen.

Ebenfalls erhalten Sie durch den Spezialisten eine kompetente Vertretung und Unterstützung in Widerspruchs- und Klageverfahren.

Autor: Rentenberater Helmut Göpfert

Bildnachweis: © Robert Kneschke

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