Mutterschaftsgeld

Mutterschaftsgeld von der Gesetzlichen Krankenversicherung

Zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft gehört auch das Mutterschaftsgeld, das durch die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) geleistet wird.

Anspruchsvoraussetzungen

Ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht für weibliche Mitglieder, die

  • bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder
  • aufgrund der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz kein Arbeitsentgelt erhalten.

Anspruchsdauer

Das Mutterschaftsgeld wird für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz geleistet. Die Schutzfristen betragen sechs Wochen vor der Entbindung und acht Wochen nach der Entbindung gezahlt.

Handelt es sich um eine Früh- und Mehrlingsgeburt, beträgt die nachgeburtliche Schutzfrist zwölf Wochen. Ebenfalls beträgt (seit dem 30.05.2017) die nachgeburtliche Schutzfrist zwölf Wochen, wenn das Kind eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch) hat und diese Behinderung vor dem Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung ärztlich festgestellt wurde und von der Mutter beantragt wird.

Die nachgeburtliche Schutzfrist beträgt auch bei Totgeburten zwölf Wochen. Eine Totgeburt liegt vor, wenn das Kind entweder tot geboren wird oder während der Geburt verstirbt, Anzeichen einer Frühgeburt vorliegen und die Leibesfrucht unter 500 Gramm liegt. Ab dem 01.11.2018 handelt es sich auch dann um eine Totgeburt, wenn das Gewicht des Kindes unter 500 Gramm liegt, die Mutter jedoch schon die 24. Schwangerschaftswoche erreicht hat.

Ebenfalls wird das Mutterschaftsgeld für den Entbindungstag geleistet. Sollte die Entbindung vor dem voraussichtlichen Entbindungstag erfolgen und damit die vorgeburtliche Schutzfrist von sechs Wochen nicht vollständig ausgeschöpft werden, verlängern die fehlenden Tage die nachgeburtliche Schutzfrist entsprechend.

Höhe des Mutterschaftsgeldes

Für Mitglieder, die bei Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen, beträgt das Mutterschaftsgeld maximal 13,00 € täglich. Sollte das Netto-Arbeitsentgelt mehr als 13,00 € täglich betragen, zahlt der Arbeitgeber den Differenzbetrag, so dass durch die Schutzfrist kein Entgeltausfall entsteht.

Bei Frauen, die Leistungen von der Agentur für Arbeit (Arbeitslosen- oder Unterhaltsgeld) beziehen, wird das Mutterschaftsgeld in Höhe der Leistung gezahlt. Das Mutterschaftsgeld hat also dann die gleiche Höhe wie z. B. das zuvor gezahlte Arbeitslosengeld.

Beitragspflicht

Das Mutterschaftsgeld ist für die Versicherten grundsätzlich beitragsfrei. Es besteht jedoch eine Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge werden hier jedoch grundsätzlich von der Krankenkasse getragen.

Haben Sie Fragen?

Zu allen Fragen im Zusammenhang mit den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft und allen übrigen Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung steht Ihnen der Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt Helmut Göpfert gerne zur Verfügung.

Hier erhalten Sie eine von den Versicherungsträgern unabhängige und individuelle Beratung und auch kompetente Vertretung in Widerspruchs- und Klageverfahren.

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