Krankenkassenbeiträge

Der kassenindividuelle und durchschnittliche Zusatzbeitrag

Die Beiträge der Krankenkassen werden nach dem allgemeinen oder dem ermäßigten Beitragssatz berechnet. Der allgemeine Beitragssatz ist seit dem 01.01.2015 bei 14,6 Prozent festgeschrieben, der ermäßigte Beitragssatz bei 14,0 Prozent. Hinzu kommt noch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, welchen die Krankenkassen erheben müssen, sofern die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht ausreichen. Für bestimmte, gesetzlich definierte Personengruppen kommt der durchschnittliche Zusatzbeitrag zum Tragen.

Die Beiträge, welche nach dem allgemeinen und dem ermäßigten Beitragssatz erhoben werden, fließen zunächst in den Gesundheitsfonds. Aus diesem werden die Gelder dann wieder nach bestimmten Kriterien den Krankenkassen überwiesen. Sofern diese Beiträge einer Krankenkasse für die Deckung der Ausgaben nicht ausreichen, muss ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag erhoben werden. Dieser einkommensabhängige Zusatzbeitrag wird in Höhe eines Prozentsatzes erhoben. Die Höhe des Zusatzbeitrages muss die Krankenkasse in ihrer Satzung festlegen. Eine Obergrenze für die Zusatzbeiträge gibt es nicht. Der Gesetzgeber gibt keinen bestimmten Termin vor, wann ein Zusatzbeitrag erhoben oder ein bereits festgelegter Zusatzbeitrag geändert werden kann. Damit muss eine Änderung nicht zwingend zum Jahreswechsel erfolgen, sondern kann durchaus auch unterjährig umgesetzt werden.

Für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag gelten die gleichen Regeln wie beim Krankenversicherungsbeitrag hinsichtlich Fälligkeit und Zahlung.

Sofern eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt, gilt dieser grundsätzlich für alle Mitglieder einheitlich.

Erhoben wird der kassenindividuelle Zusatzbeitrag im sogenannten Quellenabzugsverfahren. Das bedeutet, dass für Arbeitnehmer der Arbeitgeber den Zusatzbeitrag – zusammen mit den „normalen“ Kassenbeiträgen vom Bruttoarbeitsentgelt einbehält und entsprechend abführt. Für krankenversicherungspflichtige Rentner behält der zuständige Rentenversicherungsträger den Zusatzbeitrag von der Rente ein und führt diesen ab.

Besonderheiten

Von geringfügig entlohnten Beschäftigten, den sogenannten Minijobbern, ist der Zusatzbeitrag nicht zu zahlen. Für diesen Personenkreis gilt der Krankenkassen-Pauschalbeitrag von 13,0 Prozent.

Der Zusatzbeitrag gilt grundsätzlich von dem Tag, an dem die Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhebt bzw. ändert. Eine Besonderheit gilt allerdings bei den versicherungspflichtigen Rentnern und Betriebsrentnern. Für diese Personenkreise gilt der Zusatzbeitrag mit einer zweimonatigen Verzögerung. Damit die gesetzlichen Rentenversicherungsträger und die Zahlstellen eine Änderung technisch umsetzen können, gilt der (neue) Zusatzbeitrag immer vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an.

Bei versicherungspflichtigen Studenten und Praktikanten wird der Beitragssatz weiterhin auf Basis der BAföG-Bedarfssätze in Höhe von 7/10 des allgemeinen Beitragssatzes erhoben. Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag muss jedoch auch von Studenten und Praktikanten zusätzlich entrichtet werden, sodass es für diesen Personenkreis aufgrund der unterschiedlichen Zusatzbeiträge der einzelnen Krankenkassen keinen bundesweit einheitlichen Krankenversicherungsbeitrag mehr gibt.

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag

Der Gesetzgeber sieht für einen bestimmten Personenkreis nicht die Zahlung von kassenindividuellen Zusatzbeiträgen vor, sondern die Zahlung der Zusatzbeiträge in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrages.

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird durch das Bundesgesundheitsministerium auf Empfehlung des GKV-Schätzerkreises jährlich bis zum 01. November für das Folgejahr im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Folgende durchschnittliche Zusatzbeiträge gelten:

  • Für das Kalenderjahr 2015: 0,9 Prozent
  • Für das Kalenderjahr 2016: 1,1 Prozent
  • Für das Kalenderjahr 2017: 1,1 Prozent
  • Für das Kalenderjahr 2018: 1,0 Prozent
  • Für das Kalenderjahr 2019: 0,9 Prozent
  • Für das Kalenderjahr 2020: 1,1 Prozent
  • Für das Kalenderjahr 2021: 1,3 Prozent
  • Für das Kalenderjahr 2022: 1,3 Prozent
  • Für das Kalenderjahr 2023: 1,6 Prozent
  • Für das Kalenderjahr 2024: 1,7 Prozent

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist auch dann zu zahlen, wenn die zuständige Krankenkasse keinen Zusatzbeitrag oder einen niedrigeren/höheren Zusatzbeitrag erhebt.

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag, dessen gesetzliche Grundlage § 242a SGB V ist, wurde deshalb eingeführt, damit eine verwaltungstechnische Entlastung der beitragsabführenden Stellen erfolgt und auch der gebotenen Wettbewerbsneutralität ausreichend Rechnung getragen wird.

Insbesondere gilt der durchschnittliche Zusatzbeitrag, wenn die Beiträge von Dritten getragen werden müssen.

Für folgende Personenkreise gilt der durchschnittliche Zusatzbeitrag:

  • Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II).
  • Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrags nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden.
  • Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
  • Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen.
  • Versicherungspflichtige, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 3 SGB V fortbesteht. Dies sind Versicherungspflichtige, denen von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird.
  • Behinderte Menschen in Werkstätten, Einrichtung usw., wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt einen bestimmten Mindestbetrag (Mindestbetrag nach § 235 Abs. 3 SGB V) nicht übersteigt.
  • Bezieher von Verletztengeld nach dem SGB VII, Versorgungskrankengeld nach dem BVG oder vergleichbare Entgeltersatzleistungen.
  • Mitglieder, deren Mitgliedschaft bei einem Wehrdienst nach § 193 Abs. 2 bis 5 SGB V oder nach § 8 Eignungsübungsgesetz fortbesteht.
  • Teilnehmer, die in freiwilliges soziales oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten.

Für Auszubildende, die ein Arbeitsentgelt bis zu 325 Euro im Monat erzielen, gilt ebenfalls der durchschnittliche Beitragssatz. Auch den Geringverdienern gleichgestellte EU-Praktikanten und Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung teilnehmen, müssen die Zusatzbeiträge in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrages entrichten.

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