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Helmut Göpfert

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Krankengeldberechnung Selbstständige

Berechnung Krankengeld bei freiwillig versicherten Selbstständigen

Selbstständige unterliegen in der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht der Versicherungspflicht. Dieser Personenkreis hat die Möglichkeit, den Krankenversicherungsschutz durch eine freiwillige Versicherung sicherzustellen. In diesem Versicherungsschutz kann ein Anspruch auf Krankengeld mit eingeschlossen werden.

Während bei versicherungspflichtig Beschäftigten das Krankengeld aus dem zuletzt bezogenen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt berechnet wird, gelten bei freiwillig krankenversicherten Selbstständigen andere Berechnungsmodalitäten.

Berechnungsgrundlage

Nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 47 Abs. 4 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V –) gilt als Regelentgelt für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, für die Berechnung des Krankengeldes der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit – für die das Krankengeld zu leisten ist – das für die Beitragsbemessung maßgebende Arbeitseinkommen. Wie auch bei den Beschäftigten, ist bei der Krankengeldberechnung bei Selbstständigen auf das Einkommen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abzustellen. Die zuständige Krankenkasse berechnet daher das Krankengeld aus dem zuletzt eingereichten Steuerbescheid, anhand dessen auch die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung errechnet wurden.

Das für die Krankengeldberechnung maßgebende Arbeitseinkommen ist das tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen. Sofern das Arbeitseinkommen niedriger ist als das für die Beitragsbemessung maßgebende Mindesteinkommen, werden die Beiträge dennoch „nur“ aus dem tatsächlichen Arbeitseinkommen berechnet. Das heißt, dass in diesen Fällen ein höherer Betrag für die Beitragsbemessung herangezogen wird, als später für die Krankengeldberechnung maßgebend ist. Sofern überhaupt keine positiven Einkünfte vorliegen, scheidet ein Anspruch auf Krankengeld vollständig aus. Dies bestätigte unter anderem das Bundessozialgericht mit Urteil vom 07.12.2004 unter dem Aktenzeichen B 1 KR 17/04 R.

Maßgebendes Arbeitseinkommen

Als Arbeitseinkommen wird der entsprechend des Einkommensteuerrechts nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften ermittelte steuerrechtliche Gewinn herangezogen. Das bedeutet, dass die Krankenkasse für die Krankengeldberechnung den steuerrechtlichen Gewinn des Steuerbescheides heranzieht, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorgelegen bzw. die Finanzbehörde erlassen hat.

Durch die Regelung, dass das Krankengeld aus dem zuletzt erstellten Steuerbescheid zu errechnen ist und hier der ermittelte steuerrechtliche Gewinn ausschlaggebend ist, wird bei der Zuordnung und bei der Berechnung des Arbeitseinkommens eine volle Parallelität von Einkommensteuer- und Sozialversicherungsrecht erreicht. Daher kann auch kein Krankengeld von der Gesetzlichen Krankenversicherung geleistet werden, sofern vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit kein bzw. sogar ein negatives Arbeitseinkommen erzielt wurde.

Dies gilt auch im Hinblick auf die Neuregelung ab 01.01.2018. Seitdem werden die Beiträge vorläufig anhand des aktuellen Steuerbescheides festgesetzt. Erst wenn der Steuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr erlassen wurde, kommt es zu einer endgültigen Beitragsfestsetzung mit der Folge einer Beitragserstattung oder Beitragsnachforderung. Die nachträgliche Beitragskorrektur führt jedoch nicht mehr zu einer Neuberechnung des Krankengeldes.

Höhe des Krankengeldes

In der Gesetzlichen Krankenversicherung beträgt das Krankengeld 70 Prozent des Regelentgeltes. Das bedeutet, dass bei freiwillig krankenversicherten Selbstständigen das Krankengeld 70 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens beträgt. Bei dem ermittelten Krankengeld handelt es sich um das Brutto-Krankengeld.

Hiervon sind ggf. noch Beiträge – jeweils der Versichertenanteil – zur Gesetzlichen Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung in Abzug zu bringen, sofern eine Vorpflichtversicherung bestand oder eine Antragspflichtversicherung gestellt wird. Ebenfalls ist noch der Versichertenanteil des Pflegeversicherungsbeitrags abzuziehen; bei Kinderlosen muss noch der Kinderlosenzuschlag in Höhe von 0,25 Prozentpunkte im Bereich der Sozialen Pflegeversicherung in Abzug gebracht werden.

Existenzgründerzuschuss für Krankengeldberechnung irrelevant

Wird für Existenzgründer von der Agentur für Arbeit ein sogenannter Existenzgründerzuschuss gewährt, wird dieser grundsätzlich bei der Berechnung der freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge herangezogen. Dennoch wird der Existenzgründerzuschuss nicht bei der Berechnung des Krankengeldes berücksichtigt, da dieser nicht als Arbeitseinkommen angesehen werden kann. Näheres hierzu kann unter Krankengeld bei Bezug Existenzgründerzuschuss nachgelesen werden.

Hilfe und Beratung durch Rentenberater

Registrierte Rentenberater stehen in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Leistung „Krankengeld von der Gesetzlichen Krankenversicherung“ zur Verfügung. Bei den Rentenberatern handelt es sich um Experten, die unabhängig von den Versicherungsträgern arbeiten und ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten vertreten. Die registrierten Rentenberater führen auch Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) zur Durchsetzung der Leistungsansprüche durch.

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Bildnachweis: Blogbild: © Robert Kneschke | Beitragsbild: © Jörg Rofeld

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