Kontakt aufnehmen mit Rentenberater Helmut Göpfert

Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
Fax: 09127-90 41 86

Zum Kontaktformular »

Versicherungsfreiheit

Krankenversicherungsfreiheit aufgrund hohen Einkommens

Arbeitnehmer sind grundsätzlich aufgrund Ihrer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in der Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. Für die Gesetzliche Kranken- und Soziale Pflegeversicherung besteht jedoch die Besonderheit, dass höher verdienende Arbeitnehmer aufgrund hohen Einkommens versicherungsfrei sind. Das bedeutet, der Gesetzgeber überlässt den betroffenen Arbeitnehmern selbst, den eigenen Krankenversicherungsschutz zu regeln. Dieser kann dann über eine freiwillige Versicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung, aber auch über ein privates Krankenversicherungsunternehmen sichergestellt werden.

Überschreitet ein Arbeitnehmer mit seinem regelmäßigen Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE), besteht grundsätzlich Kranken- und Pflegeversicherungsfreiheit (KV-Freiheit/PV-Freiheit).

Jahresarbeitsentgeltgrenzen

Bei den Jahresarbeitsentgeltgrenzen – wird auch „Versicherungspflichtgrenze“ bezeichnet – wird zwischen der allgemeinen und der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschieden. Die Jahresarbeitsentgeltgrenzen werden jeweils zum Jahresbeginn der Lohn- und Gehaltsentwicklung angepasst und entsprechend erhöht. Für das Kalenderjahr 2024 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze 69.300,00 Euro, für das Kalenderjahr 2023 66.600,00 Euro.

Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für die Arbeitnehmer, die am Stichtag 31.12.2002 in vollem Umfang ihren Krankenversicherungsschutz über ein privates Krankenversicherungsunternehmen abgesichert haben, weil sie aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren. Näheres hierzu kann unter: Unterschiedliche Jahresarbeitsentgeltgrenzen nachgelesen werden. Für das Kalenderjahr 2024 beträgt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 62.100,00 Euro und für das Kalenderjahr 2023 59.850,00 Euro.

Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts

Um Beurteilen zu können, ob ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, muss das regelmäßige jährliche Arbeitsentgelt berechnet und mit der geltenden Grenze verglichen werden. Hierzu muss das monatliche Arbeitsentgelt auf ein Jahr hochgerechnet, also mit 12 Monaten multipliziert werden. Sofern der Arbeitnehmer Einmalzahlungen erhält, die regelmäßig und mit hinreichender Sicherheit gewährt werden, sind diese ebenfalls zu berücksichtigen. Dies ist beispielsweise bei der Gewährung von Urlaubsgeld oder Weihnachtsgratifikationen der Fall, die aufgrund einer tarifvertraglichen oder einzelvertraglichen Regelung gewährt werden. Zuschläge, welche mit Rücksicht auf den Familienstand gewährt werden, bleiben bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts hingegen unberücksichtigt.

Mit folgender Formel wird das monatliche Arbeitsentgelt von Arbeitnehmern ermittelt, die einen Stundenlohn erhalten:

Stundenlohn x individuelle wöchentliche Arbeitszeit x 13 Wochen / 3 Monate

Mehrarbeitsvergütungen bleiben bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts unberücksichtigt. Wird die Mehrarbeit jedoch pauschal abgegolten, gelten diese als regelmäßig und müssen berücksichtigt werden. Vertraglich zu gewährende Bereitschaftsvergütungen werden berücksichtigt, wenn diese regelmäßig anfallen und vertraglich vorgesehen sind.

Sofern ein Arbeitnehmer ein schwankendes Arbeitsentgelt erhält, muss der Arbeitgeber das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt schätzen. Die Schätzung bleibt dann auch für die Vergangenheit bestehen, wenn sich diese im Nachhinein als nicht korrekt herausstellt.

Unregelmäßig gezahltes Arbeitsentgelt wird bei der Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für variable Entgeltbestandteile wie Provisionen und Tantiemen. Eine Ausnahme liegt allerdings vor, wenn es sich bei den Provisionen und Tantiemen um einen Mindestbetrag oder um einen garantierten Anteil handelt. In diesem Fall werden Provisionen und Tantiemen als regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt berücksichtigt. Das heißt, dass

  • eine Provision/Tantieme, welche unternehmenserfolgsbezogen geleistet wird und
  • eine individuell-leistungsbezogene Provision/Tantieme, welche nicht Bestandteil des monatlich zufließenden laufenden Arbeitsentgelts ist und dieses insoweit nicht prägt,

als unregelmäßiges Arbeitsentgelt anzusehen ist und damit beim regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt unberücksichtigt bleiben muss. Ansonsten handelt es sich bei den Provisionen/Tantiemen um regelmäßiges Arbeitsentgelt, welches beim Jahresarbeitsentgelt zu berücksichtigen ist.

Mögliche Fallkonstellationen

Die folgend zusammengestellten Fallkonstellationen zeigen, wann Kranken- und Pflegeversicherungsfreiheit aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze eintreten kann.

Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze während des Kalenderjahres

Der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht endet erst mit dem Ende des Kalenderjahres, wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Laufe eines Kalenderjahres überschritten wird. Allerdings ist hier Voraussetzung, dass mit dem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des neuen Kalenderjahres überschritten wird. In den Fällen, in denen Arbeitnehmer eine rückwirkende Erhöhung des Arbeitsentgelts erhalten, endet die Versicherungspflicht frühestens mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer ist schon seit Jahren mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 4.400 Euro beschäftigt. Ab dem 01.11.2019 erhält der Arbeitnehmer eine Gehaltserhöhung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 5.400 Euro.

Folge:

Der Arbeitgeber hat ab November 2019 das jährliche Arbeitsentgelt zu ermitteln. Dies beträgt (5.400 Euro x 12 Monate =) 64.800 Euro. Da mit diesem Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenzen der Jahre 2019 und 2020 überschritten werden, endet die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht mit dem 31.12.2019.

Der Versicherte wird von dem Tatbestand, dass die Versicherungspflicht zum 31.12.2019 endet, informiert. Mit dieser Information wird dem Versicherten von der Krankenkasse auch mitgeteilt, dass der Versicherungsschutz über eine freiwillige Krankenversicherung weitergeführt wird. Es besteht dann für den Versicherten die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen den Austritt aus der Gesetzlichen Krankenversicherung zu erklären.

Eine freiwillige Krankenversicherung ist allerdings nur möglich, wenn hierfür die Voraussetzungen gegeben sind. Hier muss insbesondere die erforderliche Vorversicherungszeit von 12 Monaten unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht, alternativ von 24 Monaten in den letzten fünf Jahren erfüllt sein. Näheres kann unter: Freiwillige Krankenversicherung nachgelesen werden.

Aufnahme einer Beschäftigung

Wird von einem Beschäftigten eine neue Beschäftigung aufgenommen, dann ist dieser – sofern mit dem Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird – sofort krankenversicherungsfrei. Seit dem Jahr 2011 ist in diesem Zusammenhang nicht mehr die Frage zu klären, ob bereits in der Vergangenheit die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wurde.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer nimmt am 01.02.2021 eine neue Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 5.500 Euro auf. Zuvor war er mehrere Jahre bei einem anderen Arbeitgeber mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von zuletzt 4.500 Euro beschäftigt und daher kranken- und pflegeversicherungspflichtig.

Folge:

Ab dem 01.02.2012 beträgt das jährliche Arbeitsentgelt (5.500 Euro x 12 Monate =) 66.000 Euro. Damit wird die geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten. Der Beschäftigte ist damit sofort ab dem 01.02.2021 kranken- und pflegeversicherungsfrei.

Eintritt von Krankenversicherungspflicht

Wird das Arbeitsentgelt reduziert oder zum Jahreswechsel die Jahresarbeitsentgeltgrenze angehoben, sodass das regelmäßige Arbeitsentgelt die geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschreitet, endet sofort die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. Die Versicherungsfreiheit endet also nicht erst zum Ende des Kalenderjahres, wie dies in umgekehrter Richtung der Fall ist, wenn die Grenze überschritten wird. Allerdings besteht unter bestimmten Voraussetzungen bei Eintritt der Krankenversicherungspflicht die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen.

Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze nur vorübergehend unterschritten (durch eine stufenweise Wiedereingliederung, Kurzarbeit oder Beschäftigungssicherungsvereinbarung), hat dies keine Auswirkungen auf die bestehende Kranken- und Pflegeversicherungsfreiheit.

Bildnachweis: © Andres Rodriguez - Fotolia

Weitere Artikel zum Thema: