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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Arbeitsvertrag

Keine Krankenversicherungspflicht bei Scheinanstellung

Schließen ein Arbeitgeber und ein Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag ab, ohne dass die Tätigkeit tatsächlich gar nicht aufgenommen wird, handelt es sich um einen sogenannten Scheinarbeitsvertrag. Eine derartige Scheinanstellung führt in der Sozialversicherung zu keiner Versicherungspflicht. Zu diesem Ergebnis kam das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in seinem Urteil vom 29.10.2009 (Az. L 10 KR 20/04).

Hintergrund

Geklagt hatte eine Frau, die an einer schweren Krebserkrankung erkrankt ist. Ihr Mann war selbstständig tätig. Noch im Krankenhaus, in dem die Krebserkrankung erkannt wurde, hatte die Frau mit ihrem Mann einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Nach diesem Arbeitsvertrag sollte die Frau in einer leitenden Stellung für den Betrieb ihres Mannes tätig werden und auch ein relativ hohe Gehalt beziehen.

Die zuständige Krankenkasse hatte zunächst das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bestätigt, da nach Aktenlage die gesetzlich geforderten Voraussetzungen erfüllt waren. Nachdem die erkrankte Frau jedoch sofort Leistungen beanspruchte, prüfte die Krankenkasse die Bestätigung, dass Sozialversicherungspflicht vorliegt, nochmals und nahm ihre Entscheidung schließlich zurück. Es wurde ermittelt, dass die Frau aufgrund der bestehenden Arbeitsunfähigkeit gar nicht in der Lage war, das vertraglich vereinbarte Arbeitsverhältnis aufzunehmen. Auch ein Gehalt wurde seitens ihres Ehemanns und angeblichen Arbeitgebers nur sehr kurz gezahlt.

Die Frau klagte gegen die Entscheidung der Krankenkasse, dass aufgrund des Arbeitsvertrages mit ihrem Mann keine Sozialversicherungspflicht eintrat, so dass das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt über den Fall entscheiden musste.

Urteil

Mit Urteil vom 29.10.2009 bestätigten die Richter des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt unter dem Aktenzeichen L 10 KR 20/04 die Entscheidung der Krankenkasse. Dabei führten die Richter aus, dass aufgrund der schweren Krebserkrankung gar keine ernste Absicht bestand, das Arbeitsverhältnis aufzunehmen bzw. dieses alsbald wieder aufzugeben. Es handelt sich daher um eine arglistige Täuschung der mittlerweile verstorbenen Frau, die die Krankenkasse dazu berechtigte, die ursprüngliche Entscheidung über das Bestehen einer Sozialversicherungspflicht zurückzunehmen.

Fragen zur Sozialversicherung

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Bildnachweis: © Erwin Wodicka

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