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Finanzamt

KV-Beiträge können ab 2010 steuerlich besser abgesetzt werden

Der Gesetzgeber wurde seitens des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet, eine Regelung zu schaffen, nach der die Aufwendungen für den Versicherungsschutz in der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden können. Ab dem Jahr 2010 wird es daher eine Verbesserung hinsichtlich der steuerlichen Berücksichtigung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge geben.

Bei Versicherten, die in der Privaten Krankenversicherung versichert sind, werden die Beiträge des sogenannten Basistarifs berücksichtigt. Gesetzlich Krankenversicherte werden den privat Krankenversicherten gleichgestellt. Dies erfolgt dadurch, dass grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen für den Kranken-/Pflegeversicherungsschutz ab dem Jahr 2010 von der Steuer abgesetzt werden können.

Pauschale Kürzung

Obwohl die steuerliche Absetzbarkeit ab dem Jahr 2010 deutlich verbessert wurde, werden weiterhin nicht die vollen bzw. tatsächlichen Krankenversicherungsbeiträge berücksichtigt. Im Basisschutz ist der Anspruch auf Krankengeld nicht enthalten und kann somit bei der steuerlichen Absetzbarkeit auch nicht berücksichtigt werden. Dies hat zur Folge, dass die tatsächlichen Krankenversicherungsbeiträge pauschal um vier Prozent gekürzt werden.

Hat ein gesetzlich Krankenversicherter weitere Zusatzversicherungen oder Wahltarife abgeschlossen, gehen diese ebenfalls über den Basisschutz hinaus und können steuerlich grundsätzlich nicht abgesetzt werden. Als Wahltarif kommen beispielsweise Tarife in Betracht, die eine Kostenübernahme für homöopathische Arzneimittel vorsehen. Als Zusatztarife können beispielsweise zusätzliche Absicherungen genannt werden, mit denen ein Anspruch auf ein Ein- oder Zweibettzimmer und eine Chefarztbehandlung im Krankenhaus versichert wird.

Wird allerdings mit den Beiträgen für den Basisschutz (Kranken- und Pflegeversicherung) pro Jahr der Betrag von 1.900 Euro nicht ausgeschöpft, können die Beiträge für die Zusatzversicherung und die Wahltarife bis zu diesem Betrag dennoch steuerlich geltend gemacht werden. Das hat zur Folge, dass sich bei Versicherten mit einem Jahreseinkommen von unterhalb ca. 22.000 Euro ein Anrechnungsbetrag von weniger als 1.900 Euro ergibt. Daher können in diesen Fällen noch weitere Beiträge für Zusatzversicherungen oder Wahltarife steuerlich berücksichtigt werden.

Sofern Versicherte von Ihrer Krankenkasse Bonuszahlungen oder Beitragsrückerstattungen erhalten, mindern diese Zahlungen die Vorsorgeaufwendungen, die steuerlich abgesetzt werden können. Sind von Versicherten hingegen Zusatzbeiträge zu entrichten, können diese steuerlich geltend gemacht werden.

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