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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Krankengeld

Allgemeiner Beitragssatz aus allen Einnahmen zu leisten

Nachdem der Gesetzgeber den Krankengeldanspruch für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige zum 01.01.2009 aus dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung herausgenommen hat, wurde diese Streichung zum 01.08.2009 wieder rückgängig gemacht. Das bedeutet, dass hauptberuflich Selbstständige seit dem 01.08.2009 das Krankengeld wieder gesetzlich absichern können (lesen Sie hierzu auch: Krankengeld für Selbstständige ab 01.08.2009 wieder GKV-Leistung).

Beiträge aus sämtlichen Einkünften

Die Beiträge, die aufgrund der Versicherung mit Krankengeldanspruch zu entrichten sind, werden aus sämtlichen Einkunftsarten berechnet, also z. B. aus dem Arbeitseinkommen, dem Einkommen aus Vermietung und Verpachtung und aus dem Kapitalvermögen. Relevant ist in diesen Fällen der allgemeine Beitragssatz, der seit dem 01.07.2009 (inklusive Sonderbeitrag) bei 14,9 Prozent liegt. Wird eine Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld abgeschlossen, ist der ermäßigte Beitragssatz relevant. Dieser liegt seit dem 01.07.2009 bei 14,3 Prozent.

Wird ein hauptberuflich Selbstständiger, der mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist, arbeitsunfähig, ist das Krankengeld ausschließlich aus dem beitragspflichtigen Arbeitseinkommen zu berechnen. Die weiteren Einkunftsarten, für die Beiträge entrichtet werden, bleiben bei der Krankengeldberechnung unberücksichtigt. Dies deshalb, weil diese auch im Falle einer Arbeitsunfähigkeit weiterhin erzielt werden.

Eine häufig in der Praxis auftretende Frage ist, ob auch aus den übrigen Einnahmen, die bei der Krankengeldberechnung unberücksichtigt bleiben (also z. B. aus den Mieteinnahmen), die Beiträge nach dem allgemeinen oder aus dem ermäßigten Beitragssatz zu entrichten sind.

Beitragsberechnung ausschließlich nach allgemeinen Beitragssatz

Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen hat sich zu der Thematik geäußert und erklärt, dass der allgemeine Beitragssatz auch bei den Einkunftsarten anzusetzen ist, für die kein Krankengeld realisiert werden kann. Der allgemeine Beitragssatz ist also auf alle beitragspflichtigen Einnahmen anzusetzen, nicht nur auf das Arbeitseinkommen.

Die vorgenannte Regelung galt bereits in der Zeit bis 31.12.2008 und wurde bereits in einer gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen am 04.11.2003 festgelegt.

Fazit

Versichert sich ein hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger wieder mit Anspruch auf Krankengeld in der Gesetzlichen Krankenversicherung, müssen die Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz, der auf alle Einkunftsarten anzuwenden ist, entrichtet werden. Wird durch die Krankenkasse Krankengeld geleistet, wird dieses ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen berechnet. Die weiteren Einkunftsarten, wie beispielsweise Miet- und Pachteinnahmen, Zinserträge usw., bleiben bei der Krankengeldberechnung unberücksichtigt.

Fragen zum Krankengeld

Haben Sie Fragen zum Krankengeld der Gesetzlichen Krankenversicherung? Dann kontaktieren Sie die registrierten Rentenberater, Herrn Helmut Göpfert oder Herrn Marcus Kleinlein, die Ihnen kompetent und unabhängig von den Versicherungsträgern weiterhelfen. Empfehlenswert ist, die so genannten Fristendebescheide, also die Bescheide, mit denen die Krankenkasse das Erreichen des Höchstanspruchs mitteilt, überprüfen zu lassen. Gerade bei längeren Krankengeldbezugszeiten muss die Frage nach einem möglichen (Erwerbsminderungs-)Rentenanspruch erörtert werden.

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