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Helmut Göpfert

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Studiengebühren

Sozialversicherungspflicht vom Arbeitgeber übernommener Studiengebühren

Beachten Sie die neue Regelung: Studiengebühren sind beitragsfrei, wenn Arbeitgeber übernimmt

In der Praxis kommt es immer öfter vor, dass Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer Studiengebühren übernehmen, wenn diese neben dem Beschäftigungsverhältnis Studiengänge besuchen. Die Arbeitnehmer verpflichten sich im Gegenzug, im Falle der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses innerhalb eines festgelegten Zeitraumes, die vom Arbeitgeber übernommenen Studiengebühren wieder zurück zu zahlen.

Steuerrecht

Im Steuerrecht zählen die Studiengebühren, die vom Arbeitnehmer/Studierenden geschuldet und vom Arbeitgeber im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses übernommen werden, nicht als Arbeitslohn. Dies entschieden die obersten Finanzbehörden der Länder. Hintergrund der Entscheidung ist, dass – sofern der Arbeitgeber die Studiengebühren nicht übernimmt – der Arbeitnehmer die Gebühren als Werbungskosten steuerlich geltend machen kann.

Sozialversicherungsrecht

In der Sozialversicherung wird der Entscheidung der Finanzbehörden nicht gefolgt. Das heißt, dass die vom Arbeitgeber übernommenen Studiengebühren als Arbeitsentgelt anzusehen sind. Dies ist deshalb der Fall, weil durch die Übernahme von Kosten durch des Arbeitgeber, mit denen er Werbungskosten des Arbeitnehmers ersetzt, das beitragspflichtige Arbeitsentgelt nicht mindert.

Fazit

Während vom Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer übernommene Studiengebühren für den Besuch einer Berufsakademie im Steuerrecht nicht als Arbeitslohn zählen, müssen diese bei der Beitragsberechnung in der Sozialversicherung herangezogen werden. Die Studiengebühren zählen als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, aus dem Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) zu entrichten sind. In der Folge wirken sich die Studiengebühren auch – wenn auch nur im geringen Umfang - erhöhend auf die spätere Rente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung aus.

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