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Richterspruch

Eine Familienversicherung ist bei hauptberuflicher Selbstständigkeit ausgeschlossen

Eine Voraussetzung für eine kostenfreie Familienversicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung ist, dass der Familienangehörige keine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt.

In einem Klageverfahren musste das Sozialgericht Düsseldorf entscheiden, ob die Entscheidung der Krankenkasse korrekt ist, für eine Betreiberin einer Änderungsschneiderei den Anspruch auf eine Familienversicherung auszuschließen. Hierzu wurde am 21.09.2007 ein Urteil (Az. S 8 KR 228/05) gesprochen.

Hintergrund

Die Klägerin ist in einer Änderungsschneiderei tätig und erzielt hier lediglich ein geringes Einkommen. Die Änderungsschneiderei betreibt sie jedoch selbst. Die Tätigkeit wird – wie sie selbst angibt – in einem Umfang von ca. zwei Stunden täglich bzw. zehn Stunden wöchentlich ausgeübt. Neben ihr ist in der Änderungsschneiderei auch noch eine fest angestellte Mitarbeiterin ca. zehn Stunden wöchentlich und eine Aushilfskraft ca. 15 Stunden wöchentlich tätig.

Die Krankenkasse lehnte das Bestehen eines Anspruchs auf Familienversicherung ab, da diese die Ansicht vertrat, dass die Frau hauptberuflich selbstständig tätig ist. Eine bloße Arbeitgebereigenschaft begründet nach den Ausführungen der Krankenkasse bereits eine Arbeitgebereigenschaft; folglich liegt dann eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit vor.

Hauptberuflich selbstständige Tätigkeit

Eine selbstständige Erwerbstätigkeit ist dann als hauptberuflich anzusehen, wenn sie vom zeitlichen Aufwand und der wirtschaftlichen Bedeutung die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übersteigt und auch den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt. Auch dann, wenn eine grundsätzliche Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung – z. B. durch Aufnahme einer Beschäftigung – entstehen würde, kommt diese Versicherungspflicht bei Vorliegen einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit nicht zustande. Dadurch soll vermieden werden, dass ein hauptberuflich Selbstständiger durch Aufnahme einer Nebenbeschäftigung einen umfassenden Krankenversicherungsschutz erlangt.

Urteil Sozialgericht Düsseldorf

Das Sozialgericht Düsseldorf entschied mit Urteil vom 21.09.2007 (Az. S 8 KR 228/05), dass die Betreiberin der Änderungsschneiderei als hauptberuflich Selbstständige einzustufen ist. Mit dieser Entscheidung gab das Sozialgericht der Krankenkasse Recht und bestätigte deren Auffassung, dass kein Anspruch auf eine kostenfreie Familienversicherung gegeben ist.

Zwar führte das Sozialgericht aus, dass die Verfügungsmöglichkeit über die Zeitkontingente der Arbeitnehmerinnen der Änderungsschneiderei einen grundsätzlichen Anspruch auf eine Familienversicherung nicht ausschließen. Jedoch vertraten die Richter die Auffassung, dass die Angaben der Klägerin nicht plausibel dargelegt werden konnten. Da die Änderungsschneiderei täglich zehn Stunden geöffnet ist, konnte nicht erklärt werden, wie die Öffnungszeiten von lediglich einer weiteren Arbeitskraft mit zehn Stunden wöchentlich und einer Arbeitkraft mit 15 Stunden monatlich abgedeckt werden können. Unter diesem Gesichtspunkt kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin lediglich zwei Stunden täglich in der Änderungsschneiderei arbeitet.

Das Sozialgericht begründete das Vorliegen einer hauptberuflichen Selbstständigkeit in dem Fall zusätzlich damit, dass die Tätigkeit in der Änderungsschneiderei die einzige Tätigkeit ist, die die Klägerin ausübt. Daher stellt diese den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit dar.

Für die Klägerin und Betreiberin der Änderungsschneiderei liegt nach dem Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf somit eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit vor, die einen Anspruch auf Familienversicherung ausschließt.

Beratung durch Rentenberater

Nach dem RDG und für den Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung registrierte Rentenberater beraten Sie in allen Angelegenheiten dieses Sozialversicherungszweiges. In allen Leistungs-, Beitrags- und Versicherungsangelegenheiten kontaktieren Sie bitte die Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirte Herrn Helmut Göpfert oder Herrn Marcus Kleinlein.

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