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Manipulation

Landessozialgericht lehnt Krankenversicherungsschutz ab

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 13.03.2008 (Az. L 9 B 262/07 KR PKH) in einem Fall entschieden, dass ein Krankenversicherungsschutz nicht durch ein vorgetäuschtes Arbeitsverhältnis erlangt werden kann.

Der Fall

Eine 1981 geborene Klägerin leidet bereits seit dem Kalenderjahr 2001 an einem Herzleiden. In der Zeit vom 03.03.2005 bis 29.03.2005 erfolgte eine stationäre Krankenhausbehandlung, die wegen erheblicher Herzprobleme notwendig wurde. Hierfür entstanden Kosten in Höhe von ca. 30.000 €.

In den Monaten vor der stationären Behandlung war die Klägerin nicht gesetzlich krankenversichert. Die Mutter der Klägerin meldete sie jedoch mit dem 01.03.2005, da sie diese ihren Angaben nach in ihrem Betrieb (einer Bar) für ein monatliches Entgelt von 500,00 € beschäftigte.

Die zuständige Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme für die Krankenhausbehandlung ab, da diese der Meinung war, dass tatsächlich kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Die Auffassung der Krankenkasse wurde dadurch bekräftigt, dass ein schriftlicher Arbeitsvertrag nicht vorgelegt werden konnte.

Die Klägerin erhob Klage beim Sozialgericht Berlin und beantragte gleichzeitig, ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren. Da das Sozialgericht Berlin den Antrag auf Prozesskostenhilfe ablehnte, legte sie gegen diese Entscheidung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschwerde ein.

Beschwerde wurde abgewiesen

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg lehnte die Beschwerde wegen fehlender Aussicht auf Erfolg mit Beschluss vom 13.03.2008 (Az. L 9 B 262/07 KR PKH) ab. Das LSG führte dabei aus, dass für das Zustandekommen von Krankenversicherungspflicht ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt vorliegen muss. Hierbei müssen die tatsächlichen Verhältnisse den Schluss zulassen, dass durch die Klägerin auch wirklich ein Arbeitsverhältnis eingegangen wurde.

Beschäftigungsverhältnis vorgetäuscht

Nach den gegebenen Umständen spricht vieles für eine Manipulation. Dies deshalb, weil die Klägerin vor dem 01.03.2005 keinen Krankenversicherungsschutz hatte und dieser erst kurz vor der stationären Krankenhausbehandlung zustande gekommen sein soll. Ein weiterer Grund, der für ein vorgetäuschtes Beschäftigungsverhältnis spricht, ist die Tatsache, dass die Anmeldung zur Sozialversicherung erst 12 Tage nach dem Beginn des Krankenhausaufenthaltes bzw. 15 Tage nachdem die Beschäftigung aufgenommen worden sein soll, erstellt wurde. Weitere Verdachtsgründe – die für ein vorgetäuschtes Beschäftigungsverhältnis sprechen – sind, dass die Monatsvergütung von 500,00 € bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19 Stunden sehr niedrig ist und kein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert.

Wenn solche gravierenden und zahlreichen Umstände für eine Manipulation – also ein vorgetäuschtes Arbeitsverhältnis - sprechen, ist die Klägerin verpflichtet, überzeugende Erklärungen zu liefern, die das Gegenteil beweisen. Da das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg aufgrund des Gesamtbildes davon überzeugt war, dass es sich in dem Fall um ein vorgetäuschtes Arbeitsverhältnis handelt, wurde die Beschwerde abgewiesen. Dies auch deshalb, weil die Klägerin die Verdachtsgründe nicht widerlegen konnte. Ein Krankenversicherungsschutz und somit ein Anspruch auf Kostenübernahme für die Krankenhausbehandlung besteht für die Klägerin daher nicht.

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Bildnachweis: © granata68

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