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Beitragsnachweis

Beweislast von Zahlung der SV-Beiträge trägt der Arbeitgeber

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen musste kürzlich entscheiden, ob eine Beitragsforderung von Sozialversicherungsbeiträgen (SV-Beiträge) aufrecht erhalten werden kann, wenn ein Arbeitgeber keine Zahlungsbelege vorlegen und damit keine Zahlung nachweisen kann.

Klagefall

Gegen einen Arbeitgeber bestand eine Beitragsforderung, die dieser auch anerkannt hat. Nach Auffassung des Arbeitgebers wurden die Beiträge bereits entrichtet, jedoch konnten keine Zahlungsnachweise mehr darüber vorgelegt werden. Daher musste das Landessozialgericht entscheiden, ob im Rahmen der erfolgten Anfechtungsklage die Möglichkeit besteht, dass die Vollziehung der Beiträge aufgehoben werden kann. Das heißt, dass durch die Klage die Beiträge nicht mehr entrichtet werden müssen.

Urteil des LSG

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 23.04.2007 (Az. L 5 KR 27/07 ER) entschieden, dass in dem vorliegenden Fall keine Aufhebung der Beitragsvollziehung erfolgen kann.

Da durch den Arbeitgeber die Beitragspflicht an sich nicht bezweifelt wurde, sondern lediglich behauptet wurde, dass die Beiträge bereits entrichtet wurden, sahen die Richter in der Klage keinen Erfolg. Dies deshalb, weil keine Belege über die Zahlung der Beiträge vorgelegt werden konnten. Und genau das ist nach den gesetzlichen Vorschriften des Sozialgesetzbuchs (§ 28f SGB IV) eine Verpflichtung des Arbeitgebers.

Die Richter lehnte aus den genannten Gründen daher die Anfechtungsklage ab.

Fazit

Der Arbeitgeber muss entsprechende Zahlungsnachweise vorlegen können, wenn Unklarheit darüber besteht, ob Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden oder nicht. Kann der Arbeitgeber keine entsprechenden Nachweise vorlegen, besteht eine Beitragsforderung zu Recht. Eine Anfechtungsklage hat hier keinen Erfolg.

Bildnachweis: © Pressebuero Peter Jobst