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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Versicherungsfreiheit

Versicherungsschutz wird in der Regel durch freiwillige Versicherung gewährleistet

Besser verdienende Arbeitnehmer können unter Umständen aus der Versicherungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung ausscheiden. Auch wenn durch die Gesundheitsreform (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) die Voraussetzungen für das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht erheblich erschwert wurden (s. Eintritt von Versicherungsfreiheit bei Pflichtversicherten), werden wieder einige Arbeitnehmer ab dem neuen Jahr (01.01.) nicht mehr krankenpflichtversichert sein.

Doch wie wird der Krankenversicherungsschutz sichergestellt, wenn Arbeitnehmer aus der Pflichtversicherung zum 31.12. ausscheiden? Lesen Sie hier mehr zu diesem Thema.

Freiwillige Versicherung von Amts wegen

Scheidet ein Arbeitnehmer aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenzen (der letzten drei Jahre und der des neuen Jahres) aus der Versicherungspflicht aus, prüft die zuständige Krankenkasse von Amts wegen, ob die Voraussetzungen für eine freiwillige Versicherung erfüllt sind.

Ist dies der Fall, wird die Krankenkasse eine entsprechende Nachricht an ihren betroffenen Versicherten senden. Hier wird mitgeteilt, dass der Versicherungsschutz über eine freiwillige Versicherung (sofern hierfür die Voraussetzungen erfüllt werden, was jedoch grundsätzlich der Fall ist) weiterhin gewährleistet wird.

2 Wochen Zeit für Erklärung des Austritts

In dem Bescheid der Krankenkasse wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, innerhalb von zwei Wochen den Austritt zu erklären. In diesem Fall endet dann der Versicherungsschutz in der Gesetzlichen Krankenversicherung und muss anderweitig – über eine Private Krankenversicherung – sichergestellt werden.

In der Praxis wird das Formschreiben der Krankenkasse jedoch oft nicht richtig gedeutet, so dass damit meist eine freiwillige Versicherung zu Stande kommt. Soll dies verhindert werden, ist der Austritt aus der gesetzlichen Krankenkasse schriftlich anzuzeigen.

Wird der Austritt nicht innerhalb von zwei Wochen der Krankenkasse angezeigt und soll dennoch ein Wechsel in die Private Krankenversicherung erfolgen, kann im Rahmen der „normalen“ Kündigungsfristen (zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats) die zu Stande gekommene freiwillige Krankenversicherung gekündigt werden.

Zuschuss des Arbeitgebers zur Gesetzlichen und Privaten Krankenversicherung

Egal, ob nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht der Versicherungsschutz über eine freiwillige Versicherung bei der Gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einer Privaten Krankenversicherung fortgeführt wird, der Arbeitgeber leistet weiterhin einen Anteil an den Beitragskosten.

Hilfe und Beratung

Zwischen der Gesetzlichen und Privaten Krankenversicherung bestehen gravierende Unterschiede. Daher sollte – sofern ein Wechsel in die Private Krankenversicherung in Erwägung gezogen wird – eine kompetente Beratung in Anspruch genommen werden. Hier sollten insbesondere die weitere Lebensplanung und die jeweiligen Vor- und Nachteile der Gesetzlichen bzw. Privaten Krankenversicherung mit berücksichtigt werden.

Gesetzliche Krankenversicherung

Ihre Fragen zur Gesetzlichen Krankenversicherung beantwortet Ihnen der Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt Helmut Göpfert.

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