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Helmut Göpfert

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Pendlerpauschale

Fahrkostenzuschüsse und die sozialversicherungsrechtlich Behandlung

Seit dem 01.01.2007 können Arbeitnehmer erst ab dem 21. Entfernungskilometer die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steuerlich geltend machen. Die Kürzung der so genannten Pendlerpauschale hat jedoch über das gesamte Jahr hinweg für Diskussionen gesorgt. Sogar der Bundesfinanzhof hat in einem Eilbeschluss am 23.08.2007 massive Zweifel an der gekürzten Pendlerpauschale angemeldet.

Erfahren Sie auf https://www.rentenberatung-aktuell.de/, wie die aktuelle Gesetzeslage bezüglich der beitragsrechtlichen Behandlung in der Sozialversicherung auf Fahrkostenzuschüsse durch den Arbeitgeber für die ersten 20 Kilometer ist.

Hintergrund

Nach den gesetzlichen Vorschriften sind Zuschüsse, die der Arbeitgeber zusätzlich zu Löhnen und Gehältern zahlt, dann kein Arbeitsentgelt, wenn diese pauschal versteuert werden. In der Konsequenz unterliegen diese pauschal versteuerten Zuschüsse nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Dadurch, dass der Gesetzgeber die Pendlerpauschale steuerlich verschlechtert hat, sind die Zuschüsse des Arbeitgebers für die ersten 20 Entfernungskilometer seit Januar 2007 Arbeitentgelt und unterliegen somit der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

Da durch den Eilbeschluss des Bundesfinanzhofes noch nicht die gesetzlichen Vorschriften (§ 9 Abs. 2 EStG) geändert wurden, dass Zuschüsse des Arbeitgebers für die ersten 20 Entfernungskilometer pauschal versteuert werden können, unterliegen diese aktuell weiterhin der Beitragspflicht.

Bundesverfassungsgericht entscheidet

Voraussichtlich im Jahr 2008 entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit der gekürzten Pendlerpauschale. Bis zu dieser Entscheidung unterliegen die Zuschüsse des Arbeitgebers für die ersten 20 Entfernungskilometer weiterhin der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

Rückwirkende Befreiung möglich

Sofern das Bundesverfassungsgericht entscheidet, dass die aktuelle Regelung der seit 2007 gekürzten Pendlerpauschale verfassungswidrig ist, sind nicht automatisch auch die Zuschüsse des Arbeitgebers beitragsfrei. Vielmehr muss zusätzlich der Gesetzgeber oder die Finanzverwaltung die Pauschalbesteuerung für zurückliegende Zeiträume zulassen und der Arbeitgeber auch tatsächlich die Pauschalbesteuerung anwenden. Erst dann entfällt rückwirkend die Beitragspflicht für diese Zuschüsse und werden erstattet bzw. verrechnet. Für eine Erstattung bzw. Verrechnung dürfen jedoch noch keine entgeltabhängigen Ersatzleistungen (z. B. Krankengeld oder Verletztengeld) gewährt worden sein.

Kein Verzicht auf Einrede der Verjährung nötig

Sollte die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht noch eine längere Zeit in Anspruch nehmen, kann es sein, dass der Anspruch auf die Rückerstattung – sofern die o. g. Voraussetzungen eintreffen – verjährt. In einem solchen Fall kann die Verjährung durch einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung seitens der Versicherungsträger ausgesetzt werden.

Da jedoch im Jahr 2008 zeitnah mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bzgl. der Verfassungsmäßigkeit der Pendlerpauschale gerechnet wird, haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung (Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 13.11./14.11.2007) festgelegt, dass eine formelle Erklärung über den Verzicht auf die Einrede der Verjährung nicht erfolgen muss.

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