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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Ausgleichsverfahren

Weiterhin Teilnahme am Ausgleichsverfahren?

Prüfung muss zum Jahreswechsel wieder erfolgen!

Nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) haben Arbeitgeber Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen, die aufgrund einer Entgeltfortzahlung entstehen. Betroffen hiervon sind Arbeitgeber, die in der Regel nicht mehr als 30 ArbeitnehmerInnen beschäftigen.

Hat ein Arbeitgeber eine Betriebsgröße, die sich bei ungefähr 30 Arbeitnehmern bewegt, muss immer zum Jahreswechsel geprüft werden, ob auch im neuen Jahr am Ausgleichsverfahren U1 für Krankheitsaufwendungen teilgenommen werden muss bzw. kann.

Beurteilung für 2008

Ein Arbeitgeber nimmt im neuen Jahr dann am Ausgleichsverfahren U1 teil, wenn im Jahr 2007 an mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt wurden. Als Stichtag ist hier jeweils der Monatserste relevant.

Welche Arbeitnehmer werden in welchem Umfang berücksichtigt?

Alle (Voll-)Beschäftigten des Arbeitgebers werden grundsätzlich mit dem Faktor 1,0 berücksichtigt, die Teilzeitkräfte entsprechend ihrer wöchentlichen Arbeitszeit anteilig. Ausgenommen werden komplett:

  • Wehr- und Zivildienstleistende,
  • Bezieher von Vorruhestandsgeld,
  • Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit,
  • Beschäftigte in Elternzeit,
  • Auszubildende und Praktikanten und
  • Schwerbehinderte Menschen.

Beispiel

Ein Arbeitgeber hat das gesamte Jahr 2007 folgende Arbeitnehmer durchgehend beschäftigt:

Beschäftigte Wochenarbeitszeit Faktor Anrechnung
3 Meister 40 Stunden 1 3
5 Büroangestellte 40 Stunden 1 5
13 Gesellen 40 Stunden 1 13
4 Auszubildende 40 Stunden 0 0
4 Scherbehinderte 30 Stunden 0 0
1 Teilzeitkraft 32 Stunden 1 1
3 Teilzeitkräfte 18 Stunden 0,5 1,5
1 Teilzeitkraft 8 Stunden 0,25 0,25
34 insgesamt     23,75

Obwohl in diesem Beispiel der Arbeitgeber insgesamt 34 Beschäftigte hat, nimmt er dennoch am Ausgleichsverfahren U1 im Kalenderjahr 2008 teil. Dies deshalb, weil unter Beachtung der nicht zu berücksichtigenden Arbeitnehmer die Beschäftigtenzahl nur bei 23,75 liegt.

Hinweis

Am Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen für Leistungen bei Mutterschaft (U2) nehmen alle Arbeitgeber teil – und zwar unabhängig von der Betriebsgröße und der Beschäftigtenzahl. Daher muss für die U2 keine gesonderte Prüfung zum Jahreswechsel erfolgen.

Weitere Fragen...

Für weitere Fragen im Zusammenhang mit der Gesetzlichen Krankenversicherung, vom Beitrags- über das Versicherungs- bis hin zum Leistungsrecht, stehen Ihnen – für den Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung - registrierte Rentenberater zur Verfügung.

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