Kontakt aufnehmen mit Rentenberater Helmut Göpfert

Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
Fax: 09127-90 41 86

Zum Kontaktformular »

Studenten

Anspruch auf Familienversicherung von Examenskandidaten während der Prüfungszeit

Durch die Studiengebühren kommt es vermehrt vor, dass sich Studenten nicht mehr als Student einschreiben (immatrikulieren), wenn sie zwar die erforderlichen Vorlesungen besucht wurden, jedoch noch wegen der Abschlussprüfung in den Universitätsbetrieb integriert sind. Durch diese Nicht-Einschreibung wollen die Studenten die Studiengebühren sparen.

Schulausbildung für Familienversicherung notwendig

Ein Anspruch auf eine kostenfreie Familienversicherung besteht in der Gesetzlichen Krankenversicherung jedoch nur für Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden.

Bei einer (Hoch-)Schulausbildung besteht grundsätzlich die Schulausbildung bis zur Exmatrikulation bzw. bis zum Ablegen des Examens oder der Diplomprüfung, sofern die Prüfung vor der Exmatrikulation erfolgt.

Das Examen gilt in diesen Fällen dann als abgelegt, wenn der Student die Prüfungen erfolgreich abgelegt hat und auch vom Prüfungsergebnis unterrichtet wurde.

Besprechungsergebnis Spitzenverbände der Krankenkassen

Die Spitzenverbände der Krankenkassen mussten sich nun mit dieser Thematik auseinandersetzen und beurteilen, ob eine Schulausbildung auch dann vorliegt, wenn die Studenten – oder genauer gesagt die Examenskandidaten – nicht mehr eingeschrieben sind, nur um die Studiengebühren zu sparen.

In einem Besprechungsergebnis (vom 27.09.2007) wurde nun geregelt, dass die Zeit nach dem Ende des letzten Studiensemesters, für das sich Studenten letztmals eingeschrieben oder zurückgemeldet haben, als Schulzeit anerkannt werden kann.

Nur befristete Zeit

Die Zeit nach dem Semester, für das letztmals eine Einschreibung bzw. Rückmeldung vorliegt, wird jedoch nicht unbefristet als Schulzeit anerkannt. Hier können maximal sechs Monate noch als Schulzeit berücksichtigt werden. Keine Rolle spielt es dagegen, ob der Examenskandidat ausgeschrieben (exmatrikuliert) oder wegen der Ablegung der Prüfung lediglich beurlaubt wurde.

Wird das Examen oder die Dipolomprüfung bereits während dieser Sechsmonatsfrist abgelegt, zählt die Schulausbildung bereits zu diesem Zeitpunkt als beendet mit der Folge, dass auch kein Familienversicherungsanspruch mehr besteht.

Notwendige Bescheinigungen

Um die Zeit nach der Exmatrikulation als Schulzeit geltend zu machen, sind der zuständigen Krankenkasse folgende Bescheinigungen vorzulegen:

  • Bescheinigung des Prüfungsamtes über die Meldung zum Examen,
  • Bescheinigung über den voraussichtlichen Prüfungstermin.

Hinweis

Der Anspruch auf Familienversicherung endet für Kinder, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden, mit Vollendung des 25. Lebensjahres. Musste die Schul- oder Berufsausbildung wegen eines gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes unterbrochen werden, verlängert sich die Familienversicherung nochmals um die Zeit der Unterbrechung über das 25. Lebensjahr hinaus.

Bildnachweis: © Robert Kneschke

Weitere Artikel zum Thema: