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Helmut Göpfert

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Beitragspflicht

Erbschaft ist in der GKV beitragspflichtig

Das Sozialgericht Koblenz hat am 05.10.2006 (Az. S 11 KR 537/05) entschieden, dass eine Krankenkasse eine Erbschaft bei einem freiwillig versicherten Mitglied nicht der Beitragspflicht unterwerfen darf.

Klagegegenstand

Der Kläger ist bei der beklagten Krankenkasse freiwillig versichert. Nachdem er über kein eigenes Einkommen verfügte und noch im Haus seiner Mutter lebte, zahlte er bis zum 31.05.2005 den Mindestbeitrag in Höhe von ca. 107,00 €.

Nachdem die Krankenkasse vom Tod der Mutter erfahren hatte und ihr gleichzeitig bekannt wurde, dass der Versicherte ein Erbe in Höhe von ca. 43.000,00 € erhalten hatte, wurden die Beiträge neu festgesetzt und drastisch erhöht. Per Beitragsbescheid setzte die Krankenkasse für die Zeit vom 01.06.2005 bis 31.05.2006 die zu zahlenden Beiträge auf ca. 468,00 € fest.

Nach Ansicht der Krankenkasse ist die Erbschaft im Rahmen der Gesamtbezüge im Sinne deren Satzung zu berücksichtigten und errechnete aus dem zugeflossenen Erbe ein monatliches Einkommen in Höhe von ca. 3.600,00 €.

Urteil des Sozialgerichts

Das Sozialgericht Koblenz hat den Beitragsbescheid wieder aufgehoben und gab dem Kläger recht.

Zwar sehen die gesetzlichen Vorschriften (§ 240 SGB V) und die Satzung der Krankenkasse vor, dass alle Einnahmen und sonstigen Geldmittel, die das Mitglied für seinen Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.

Nach Ansicht der Richter erfasst diese generalklauselartige Benennung jedoch nur solche Einnahmen, die bereits bisher bei freiwilligen Mitgliedern regelmäßig für die Beitragsbemessung herangezogen worden sind. Und das ist bei Erbschaften nicht der Fall.

Ebenfalls merkte das Gericht an, dass die Heranziehung der Erbschaft bei der Beitragszahlung einen Vermögensverzehr bedeuten würde. Daher sei hier– auch im Hinblick auf das im Grundgesetz geschützte Erbrecht – eine ausdrückliche gesetzliche oder satzungsmäßige Regelung erforderlich. Diese gibt es jedoch nicht.

Der freiwillig Versicherte muss aufgrund des Erfolges der Klage – über den 01.06.2005 hinaus – weiterhin die Beiträge nur aus dem Mindestbeitrag zahlen.

Hilfe und Beratung

Zu allen Fragen der Gesetzlichen Krankenversicherung steht Ihnen der Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt Helmut Göpfert gerne zur Verfügung.

Hier erhalten Sie auch eine kompetente Unterstützung bei der Durchführung von Widerspruchs- und Klageverfahren.

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