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Krankenschwester

Abhängige Beschäftigung einer Krankenschwester trotz freiem Mitarbeitervertrag

Ist eine Krankenschwester, die in einer Klinik arbeitet, an die unmittelbare Weisungsbefugnis der behandelnden Ärzte und der jeweiligen Stationsleitung gebunden, ist diese Tätigkeit als eine abhängige Beschäftigung zu betrachten. Ein herausragendes Kriterium für eine abhängige Beschäftigung ist auch die Tatsache, dass die Tätigkeit unbedingt in die normale Arbeitsstruktur der Klinik eingegliedert sein muss, was nur in „gesicherten“ Verhältnissen erfolgen darf. Dies dient natürlich auch der Sicherheit und Unterstützung von Mitarbeiter und Patient. Eine selbstständige Tätigkeit außerhalb von § 7 Abs. 1 SGB IV kann in solchen Fällen auch durch einen freien Mitarbeitervertrag nicht begründet werden. Zu diesem Ergebnis ist das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 25.04.2013, Az. L 1 R 132/12 gekommen.

Zum Fall

Geklagt hatte eine 1967 geborene Krankenschwester die aufgrund einer Tätigkeit ab 18.08.2008 als Krankenschwester in einer Klinik einen schriftlichen Vertrag als „freie Mitarbeiterin“ unterschrieben hatte und deshalb bei der Beklagten am 29.07.2008 einen Antrag auf Feststellung der Pflichtversicherung kraft Gesetzes als selbstständig Tätige gestellt hatte. Die Beklagte hatte allerdings Bedenken hinsichtlich des Vorliegens einer selbstständigen Tätigkeit und stellte deshalb bei der Clearingstelle eine Anfrage auf Statusfeststellung. Da das Widerspruchsverfahren negativ für die Krankenschwester verlief, klagte sie am 16.10.2009 beim Sozialgericht Halle (SG) darauf, die Selbstständigkeit ihrer Tätigkeit mit 29.07.2008 festzustellen. Die Beklagte hatte mit Bescheid vom 08.01.2010 ihren Bescheid vom 19.03.2009 (Widerspruchsbescheid) insoweit noch erweitert, dass bei der Krankenschwester in ihrer Beschäftigung sowohl Versicherungspflicht in der Kranken-, der Renten-, der sozialen Pflege- und der Arbeitslosenversicherung besteht.

Das Sozialgericht Halle hatte jedoch dann in seinem Urteil vom 27.01.2012 festgestellt, dass die Klägerin aufgrund ihrer Tätigkeit bei der Klinik seit 18.08.2008 nicht versicherungspflichtig in Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist. Dieses Urteil wurde durch die Beklagte nicht akzeptiert, sie legte dagegen Berufung ein.

Zur Entscheidung

Das Landesozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) stellte sich auf die Seite der Beklagten und erklärte den Bescheid vom 19.03.2009, ergänzt durch Bescheid vom 08.01.2010 für rechtmäßig. Es hielt hierbei weder die Rechte der Klägerin noch des beigeladenen Arbeitgebers für verletzt.

Bewertungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist in jedem Fall § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, so das LSG und führte weiter aus, dass gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen, kranken-, renten-, pflege- und arbeitslosenversicherungspflichtig sind. Das Gericht war auch der Auffassung, dass die Tätigkeit der Klägerin (Krankenschwester in einer Klinik) auf jeden Fall nur im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werden kann, die Klägerin unterliegt der Weisungsbefugnis der jeweiligen Stationsleitung und den behandelnden Ärzten, außerdem ist ihre Tätigkeit auch bindend in die Arbeitsstruktur der Klinik eingebunden. In diesem Zusammenhang führte das Gericht auch aus, dass das Berufsbild der Krankenschwester immer einer abhängigen Beschäftigten entspricht, außerdem werde die von der Klägerin am 18.08.2008 aufgenommene Beschäftigung in der Klinik üblicherweise von festangestellten Krankenschwestern ausgeübt. Das Bestehen eines abhängigen Arbeitsverhältnisses ergebe sich allein schon aus der Art und Organisation der zu verrichtenden Tätigkeit als Klinikkrankenschwester, woran auch der „freie Mitarbeitervertrag“ vom 26.08.2008 nichts ändere.

Entscheidend war im vorliegenden Fall auch die Tatsache, dass sich die tatsächlichen Arbeitsumstände und Bedingungen in der Klinik hinsichtlich Weisungsbefugnis und Einbindung so stark von der getätigten Vereinbarung (freier Mitarbeiter) unterscheiden, dass sie eindeutig im Vordergrund stehen. Wichtig ist hier auch die rechtlich zulässige und auch ausgeübte praktische Beziehung zwischen Klägerin und Klinik, weshalb das LSG Sachsen-Anhalt die Berufung der Beklagten anerkannte und die Klage abwies.

Zur Praxis

Wenn man die Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt betrachtet wird hier generell davon ausgegangen, dass die Tätigkeit einer Krankenschwester in einem Krankenhaus, speziell auf einer onkologischen Station, immer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis erfolgt. Dies dient hauptsächlich sowohl dem Schutz der Patienten als auch dem Schutz der Mitarbeiter. Hier ist nämlich immer zu unterstellen, dass die Patienten auf einer solchen Station ärztlich behandelt werden und die Krankenschwestern den Ärzten weisungsgebunden sind bzw. im  Rahmen der ärztlichen Behandlung tätig sind. Dies war auch im vorliegenden Fall so gegeben. Die Klägerin war aufgrund ihres Beschäftigungsverhältnisses im Bezug auf alle Tätigkeiten gegenüber den behandelnden Ärzten und der jeweiligen Stationsleitung weisungsgebunden, wobei sich ihre Tätigkeiten weder nach Zeit, Ort oder Art von denen ihrer Kolleginnen unterschied. Ebenso war das Gericht der Ansicht, dass die Klägerin unmittelbar und stetig in den normalen Arbeitsablauf der Klinik eingebunden war. Gegen die „Selbständigkeit“ der Tätigkeit spricht ebenso, dass die Klägerin keinerlei Arbeitgeberrisiko zu tragen hatte weil sie nur ihre Arbeitskraft an sich einbrachte.

Autor: Klaus Meininger

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