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Rentenberater
Helmut Göpfert

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2014

Sozialausgleich wird auch im Jahr 2014 nicht durchgeführt

Am 31.10.2013 wurde im Bundesanzeiger der durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen für das Jahr 2014 bekannt gegeben. Danach liegt der durchschnittliche Zusatzbeitrag weiterhin bei 0,00 Euro, sodass auch weiterhin kein Sozialausgleich durchgeführt wird.

Der Beitragssatz der Gesetzlichen Krankenversicherung beträgt bereits seit dem 01.01.2011 15,5 Prozent. Sollte eine Krankenkasse mit diesen Einnahmen, welche ihr über den Gesundheitsfonds weitergeleitet werden, die Ausgaben nicht decken können, muss diese einen Zusatzbeitrag erheben. Dieser Zusatzbeitrag wird dann nicht in Höhe eines Prozentsatzes sondern in Höhe eines errechneten Euro-Betrages erhoben.

Durch einen Sozialausgleich wird gewährleistet, dass die Versicherten nicht übermäßig belastet werden. Der Sozialausgleich sieht vor, dass nur Zusatzbeiträge bis maximal zwei Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen geleistet werden müssen. Der Vergleich der Belastungsgrenze mit dem Zusatzbeitrag orientiert sich nicht am individuellen Zusatzbeitrag einer bestimmten Krankenkasse, sondern am durchschnittlichen Zusatzbeitrag. Liegt der Zusatzbeitrag über der Belastungsgrenze von zwei Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen, wird der allgemeine Beitragssatz um den übersteigenden Betrag reduziert. Das bedeutet, dass beispielsweise auch Mitglieder in „den Genuss“ des Sozialausgleichs kommen, wenn deren Krankenkasse gar keinen Zusatzbeitrag erhebt, allerdings der durchschnittliche Zusatzbeitrag höher als 0,00 Euro beträgt.

Beispiel:

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird mit 20,00 Euro festgesetzt. Ein Mitglied (Beschäftigter) erzielt ein monatliches Arbeitsentgelt von 800,00 Euro.

Folge:

Die Belastungsgrenze für die Zusatzbeiträge liegt bei (800,00 Euro x 2 Prozent =) 16,00 Euro. Mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 20,00 Euro wird die Belastungsgrenze um 4,00 Euro überschritten.

Das Mitglied müsste grundsätzlich aus den 800,00 Euro einen Krankenkassenbeitrag von (800,00 Euro x 8,2 Prozent =) 65,60 Euro leisten. Dieser Krankenkassenbeitrag wird um 4,00 Euro ermäßigt, sodass von dem Beschäftigten – neben dem von 7,3 Prozent, für den der Arbeitgeber aufkommt – „nur“ 61,60 Euro zu leisten sind – unabhängig von evtl. Zusatzbeiträgen, welche die zuständige Krankenkasse verlangt.

Ausgaben werden durch Gesundheitsfonds gedeckt

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird immer vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) für das Folgejahr bekannt gegeben. Dieser durchschnittliche Zusatzbeitrag ist dann die Grundlage für den durchzuführenden Sozialausgleich.

Für das Kalenderjahr 2014 hat das Bundesministerium für Gesundheit zusammen mit dem Bundesfinanzministerium voraussichtliche Leistungsausgaben von 199,6 Milliarden Euro errechnet. Diese Leistungsausgaben werden durch die zu erwartenden Einnahmen, welche die Krankenkassen durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds erhalten, im Jahr 2014 gedeckt. Daher beträgt der durchschnittliche Zusatzbeitrag auch im Jahr 2014 0,00 Euro. Dies bedeutet, dass der Sozialausgleich weiterhin – wie bereits in den vergangenen Jahren – nicht durchgeführt wird.

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