Betreuungsgeld

Betreuungsgeld schließt Familienversicherung nicht aus

In der Gesetzlichen Krankenversicherung können unter bestimmten Voraussetzungen Familienangehörige familienversichert werden. Die Familienversicherung wird für Ehegatten und Kinder ohne zusätzlichen Beitrag durchgeführt. Eine Voraussetzung für das Bestehen einer Familienversicherung ist, dass der Familienangehörige über kein Gesamteinkommen verfügt, welches die Grenze von 385,00 Euro (gültiger Wert für das Jahr 2013) übersteigt. Sofern ein Minijob (geringfügige Beschäftigung) ausgeübt wird, beträgt die Einkommensgrenze seit Januar 2013 450,00 Euro monatlich (bis Dezember 2012: 400,00 Euro).

Es stellte sich die Frage, ob das gesetzliche Betreuungsgeld als Gesamteinkommen im Sinne der Familienversicherung angerechnet wird, was unter Umständen zum Ausschluss der kostenfreien Mitversicherung führen kann.

Was ist das Betreuungsgeld?

Mit dem Betreuungsgeld erhalten Eltern mit Kleinkindern eine finanzielle Leistung. Die rechtliche Grundlage für das Betreuungsgeld ist das „Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes“ (Betreuungsgeldgesetz), welches zum 01.08.2013 in Kraft getreten ist. Ein Anspruch auf das Betreuungsgeld besteht für Familien, sofern diese für die Kindesbetreuung keine öffentliche Förderung erhalten, weil eine öffentlich geförderte Kindertagsbetreuung nicht in Anspruch genommen wird.

Der mögliche Bezugszeitraum für das Betreuungsgeld verläuft vom ersten Tag des 15. Lebensmonats bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes und kann für alle ab 01.08.2012 geborenen Kinder geleistet werden. Das Betreuungsgeld beträgt bis Juli 2014 je Kind 100,00 Euro monatlich und ab August 2014 150,00 Euro monatlich. Das Betreuungsgeld wird von der nach Landesrecht bestimmten Behörde ausgezahlt.

Betreuungsgeld ist kein Gesamteinkommen

Beim Betreuungsgeld handelt es sich nach einer Mitteilung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, welche mit dem Bundesministerium für Finanzen abgestimmt wurde, um eine nicht versteuerbare Vermögensmehrung. Das Betreuungsgeld wird nicht den Einkünften im Sinne des § 2 EStG (Einkommensteuergesetz) zugerechnet und unterliegt damit auch nicht der Steuerpflicht. Somit gehört das Betreuungsgeld nicht zum Gesamteinkommen (im Sinne des § 16 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) und darf daher auch nicht als Einkommen bei der Familienversicherung angerechnet werden.

Bezieht also ein Versicherter ein Betreuungsgeld, kann dieses nicht zum Ausschluss des Familienversicherungsanspruchs führen. Soweit die weiteren Voraussetzungen für die Familienversicherung erfüllt sind, kann also der Bezug des Betreuungsgeldes kein Ausschlussgrund sein.

Anmerkung

Die rechtliche Grundlage in der Gesetzlichen Krankenversicherung und Sozialen Pflegeversicherung für die Beitragsfreiheit (§ 224 Abs. 1 SGB V; § 56 Abs. 3 SGB XI) wurde geändert. Demnach sind aus dem Betreuungsgeld auch keine Beiträge zu diesen Sozialversicherungszweigen zu leisten.

Endet jedoch eine Pflichtmitgliedschaft, führt der Bezug von Betreuungsgeld – wie beispielsweise beim Krankengeld – nicht zu einem Fortbestehen bzw. zum Erhalt der Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung!

Bildnachweis: ©strubel - stock.adobe.com

Weitere Artikel zum Thema: