Abgabetermine Beitragsnachweis/Fälligkeitstermine SV-Beiträge 2013
Die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ist gesetzlich geregelt. Nach dieser Fälligkeitsregelung werden auch die Abgabetermine der Beitragsnachweisdatensätze festgesetzt. Dieses Verfahren ist bereits seit dem Jahr 2008 in Kraft.
Fälligkeitstermine Sozialversicherungsbeiträge
Die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge, also der Beiträge zur Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, ist gesetzlich in § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV (Viertes Buch Sozialgesetzbuch) geregelt. Danach sind die Beiträge, welche nach dem Arbeitsentgelt oder nach dem Arbeitseinkommen zu berechnen sind, spätestens am drittletzten Bankarbeitstag eines Monats fällig. Sofern bis zu diesem Termin die Beiträge noch nicht in der korrekten Höhe berechnet werden konnten, sind diese in der voraussichtlichen Höhe zu leisten. Ein ggf. entstehender Differenzbetrag/Nachzahlungsbetrag ist dann im Folgemonat am drittletzten Bankarbeitstag fällig.
Abgabetermine Beitragsnachweisdatensatz
Die Höhe der fälligen Sozialversicherungsbeiträge sind per Beitragsnachweisdatensatz der zuständigen Einzugsstelle zu übermitteln. Einzugsstellen sind die gesetzlichen Krankenkassen. Die Sozialversicherungsbeiträge, welche zu entrichten sind, sind stets an die Krankenkasse zu leisten, bei der der Arbeitnehmer versichert ist. Die Krankenkasse leitet die Beiträge entsprechend weiter. Die Krankenversicherungsbeiträge werden an den Gesundheitsfonds und die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge an die Rentenversicherungsträger bzw. an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet.
Erfolgt die Meldung des Beitragsnachweisdatensatzes an die zuständige Einzugsstelle nicht rechtzeitig, kann diese die Beitragshöhe schätzen. Die Schätzung hat dann solange Bestand, bis der Einzugsstelle der Beitragsnachweisdatensatz übermittelt wird.
Fälligkeits- und Abgabetermine im Jahr 2013 im Überblick
Folgender Tabelle sind die Abgabetermine der Beitragsnachweisdatensätze und die Fälligkeitstermine der Sozialversicherungsbeiträge zu entnehmen:
Eingang Beitragsnachweis | Zahlungseingang |
25. Januar 2013 | 29. Januar 2013 |
22. Februar 2013 | 26. Februar 2013 |
22. März 2013 | 26. März 2013 |
24. April 2013 | 26. April 2013 |
24. Mai 2013 | 28. Mai 2013 |
24. Juni 2013 | 26. Juni 2013 |
25. Juli 2013 | 29. Juli 2013 |
26. August 2013 | 28. August 2013 |
24. September 2013 | 26. September 2013 |
24. Oktober 2013 (a) 25. Oktober 2013 (b) | 28. Oktober 2013 (a) 29. Oktober 2013 (b) |
25. November 2013 | 27. November 2013 |
19. Dezember 2013 * | 23. Dezember 2013 * |
Maßgeblich ist immer der Hauptsitz der Krankenkasse (Einzugsstelle).
(a): Sachsen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Thüringen
(b): Bayern, Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein, Berlin, Niedersachsen, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Baden-Württemberg
Die unterschiedlichen Fälligkeits- und Abgabetermine sind auf den Reformationstag (31.10.2013) zurückzuführen. Der Reformationstag ist nur in den unter (a) aufgeführten Bundesländern ein gesetzlicher Feiertag!
* Der 24. Dezember und der 31. Dezember gelten nicht als bankübliche Arbeitstage.
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