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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Riester-Rente

Bei Riester-Renten ist die Beitragspflicht beschränkt.

Nicht immer kommt es bei einer finanziellen Beteiligung der Firma an Riesterverträgen automatisch zu einer betrieblichen Altersversorgung, was somit auch nicht zu einem betrieblichen Versorgungsbezug im Sinne der Beitragspflicht zur Gesetzlichen Krankenversicherung führt.

Renten aus einer betrieblichen Altersversorgung, die aufgrund einer Erwerbsminderung oder als Alters- oder Hinterbliebenenrente gewährt werden (§ 229 Abs. 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Teil 5 – SGB V) sind als der Rente vergleichbare Einnahmen zu betrachten.

Bisher wurden nach Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen auch Riester-Renten hinzugezählt, wenn durch den Arbeitgeber in irgendeiner Form hierzu Leistungen übernommen wurden. Als Konsequenz unterlagen dann diese Renten der Beitragspflicht in der Krankenversicherung.

Die neuere Rechtsprechung der Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) sowie des Bundessozialgerichtes (BSG) stellte nun fest, dass Riester-Renten, an deren Finanzierung der Arbeitgeber beteiligt ist, nun nicht mehr unter die obengenannte Regelung fallen.

Kommentar: Jede in Deutschland privat finanzierte Rente, die vom Staat durch Zuwendungen oder Sonderausgabenabzugsmöglichkeiten gefördert wird, bezeichnet man als Riester-Rente. Eingeführt wurden diese Fördermöglichkeiten im Jahre 2001, die Förderung begann am 01.01.2002. Gesondert geregelt sind sie im Einkommensteuergesetz (§§ 10 a + 79 ff EStG).

Eine Förderung im Rahmen dieses Gesetzes ist ebenso für Leistungen im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung nach dem Betriebsrentengesetz die an einen Pensionsfond, eine Direktversicherung des Arbeitnehmers oder eine Pensionskasse geleistet werden möglich, hier handelt es sich auch um eine Förderung als Riesterrente (§ 82 Abs. 2 EStG).

Unterscheidungsmerkmale

Aufwendungen für eine betriebliche Altersversorgung unterscheiden sich von den Aufwendungen der privaten Altersversorgung dadurch, ob diese

  • von der Firma selbst
  • von einer Pensionskasse, einem Pensionsfond oder einer Unterstützungskasse
  • oder als Direktversicherung

gewährt werden. Dies wurde durch das BSG im Rahmen der „institutionellen Abgrenzung entsprechend festgelegt.

Wird im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung nach dem Betriebsrentenrecht eine Riesterförderung geleistet, so wird die hieraus geleistete Riester-Rente im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung bereits als Versorgungsbezug betrachtet (§ 229 Abs.1 Nr. 5 SGB V).

BVerfG und BSG bringen dies auf den Punkt

Das BVerfG hat am Modell einer zwischenzeitlich als Direktversicherung geleisteten Lebensversicherung die Problematik einer grundsätzlich charakterisierenden Sichtweise anschaulich gemacht (BvR vom 28.09.2010; BvR 1660/08).

Bei seiner Entscheidung stellte das BVerfG nämlich fest, dass die Grenzen einer solchen Ansicht dann überschritten werden, wenn sich die Rentenleistung nicht mehr von  einer privaten Lebensversicherung von Arbeitnehmern unterscheidet, sollte ein Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft von Arbeitgeber zum Arbeitnehmer zustande kommen. Private Lebensversicherungen würden ja nicht der Beitragpflicht unterliegen.

Kommentar: Ebenso werden Direktversicherungen als betriebliche Altersversorgung bezeichnet, die alleine durch den Arbeitnehmer geleistet werden. Hierzu ist aber unbedingt erforderlich, dass die durch den Arbeitnehmer eingezahlten Beträge von der Versorgungszusage des Arbeitgebers gedeckt sind und – im Gegensatz zur privaten Lebensversicherung – der Versicherungsvertrag auf den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer ausgestellt ist.

Selbst wenn ein Arbeitsverhältnis endet, gilt dies für die weiterhin durch den früheren Arbeitgeber auf den laufenden Versicherungsvertrag im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eingezahlten Beiträge.

Darauf folgend kommt eine Beitragspflicht auch nicht zustande, wenn eine Leistung dadurch zustande kommt, dass durch einen Arbeitgeber Beiträge bzw. Prämien auf eine Kapitallebensversicherung gezahlt werden, ohne dass der Versicherungsvertrag auf den Arbeitgeber ausgestellt ist (BSG Urteil vom 30.03.2011; B 12 KR 24/09 R).

Eine solche Direktversicherung ist ebenfalls nicht als betriebliche Altersversorgung zu bezeichnen, da die Bestimmungen des Betriebsrentenrechtes nicht anzuwenden sind. In diesem Fall handelt es sich um einen Kapitallebensvertrag im Rahmen einer privaten Vorsorge der keine annähernde betriebliche oder berufliche Beziehung aufzeigt. Hier ist auch die Form der Finanzierung bzw. Beitragsleitung nicht ausschlaggebend.

Daraus folgt

Bisher war die finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers an Riesterverträgen ausschlaggebendes Merkmal für eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V.

Dies ist durch die Entscheidungen des BVerfG und des BSG nicht mehr zutreffend. Den Krankenkassen wird durch diese Entscheidungen eine genaue Abgrenzung zwischen beitragspflichtigen Versorgungsbezügen und beitragsfreien privaten Lebensversicherungen ermöglicht. Bei Riester-Rente besteht damit nur eine eingeschränkte Beitragspflicht.

Zu Unrecht gezahlte Beiträge, die aufgrund der bisherigen Auffassung geleistet wurden, werden von den Krankenkassen auf Antrag erstattet. Hier ist jedoch die Verjährung zu beachten.

Erstattet werden aber nicht solche Beiträge, die für privat finanzierte Riester-Renten als sonstige Einnahmen der Beitragspflicht unterliegen (§ 240 SGB V). Hauptsächlich kommt dies bei freiwilligen Mitgliedern zum Tragen.

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