Dauer Befreiung

Urteil BSG vom 25.05.2011, Az.: B 12 KR 9/09 R

In der Gesetzlichen Krankenversicherung sind die meisten Versicherten aufgrund einer gesetzlichen Regelung pflichtversichert. Bestimmten Personenkreisen räumt der Gesetzgeber jedoch ein, dass diese eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht beantragen können. So kann sich beispielsweise ein privat krankenversicherter Arbeitnehmer von der Krankenversicherungspflicht (KV-Pflicht) befreien lassen, wenn dieser aufgrund der jährlichen Erhöhung/Anpassung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungspflichtig werden würde. Damit wird ihm die Möglichkeit gegeben, seinen Krankenversicherungsschutz beim bisherigen privaten Krankenversicherungsunternehmen fortzusetzen.

Bislang gab es immer wieder Rechtsstreitigkeiten darüber, wie lange die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht gilt. Dabei gilt grundsätzlich, dass die Befreiung solange Bestand hat, wie der ihr zugrunde liegende Tatbestand andauert. Allerdings war nicht immer klar, ob die Befreiung auch dann noch gilt, wenn aufgrund eines anderen Tatbestandes zu einem späteren Zeitpunkt erneut Krankenversicherungspflicht eintritt. Diesbezüglich hat nun das Bundessozialgericht mit Urteil vom 25.05.2011 unter dem Aktenzeichen B 12 KR 9/09 R ein Urteil gesprochen.

Der Klagegegenstand

Das Bundessozialgericht musste über einen Fall entscheiden, in dem die Klägerin privat krankenversichert war. Im Jahr 1998 wurde sie durch die Anpassung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungspflichtig. Sie beantragte jedoch die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Die Krankenkasse hatte über den Antrag positiv entschieden und gab zudem den Hinweis, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht auch im Falle eines eventuellen Arbeitgeberwechsels gilt. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die Krankenversicherungspflicht nicht ausgeschlossen wird, sollte diese aufgrund anderer Gesetze außerhalb des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eintreten. Als Beispiel wurde auf den Bezug von Arbeitslosengeld hingewiesen.

Nur kurze Zeit später, nachdem die Krankenkasse der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht zugestimmt hatte, wurde die Klägerin tatsächlich arbeitslos. Daher bestand ab August 1998 Krankenversicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Leistungen von der Agentur für Arbeit.

Bereits im Oktober 1998 nahm die Klägerin wieder eine Vollzeitbeschäftigung auf. Diese wurde aufgrund der Befreiung als gesetzlich krankenversicherungsfreie Beschäftigung angesehen. Im Jahr 2003 reduzierte die Klägerin aufgrund der Geburt ihres ersten Kindes die Arbeitszeit und übte nunmehr eine Teilzeitbeschäftigung aus. Später wurde bei der Krankenkasse die Feststellung der Versicherungspflicht mit dem Hinweis beantragt, dass sie aufgrund der Teilzeitbeschäftigung für sich und ihre Kinder die Beiträge für die private Krankenversicherung nicht mehr aufbringen kann. In der PKV ist nämlich für jeden Familienangehörigen eine Prämie zu entrichten, während in der Gesetzlichen Krankenversicherung für die Kinder grundsätzlich ein kostenloser Versicherungsschutz im Rahmen der Familienversicherung besteht. Die zuständige Krankenkasse lehnte es ab, den Bescheid über die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht aufzuheben, woraufhin die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über die Fallkonstellation entscheiden mussten.

Neuer Tatbestand löst erneute Versicherungspflicht aus

Mit Urteil vom 25.05.2011, Az. B 12 KR 9/09 R gaben die Richter des Bundessozialgerichts der Klägerin Recht und entschieden, dass die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht mit dem 01.08.1998 – also mit Beginn des Bezugs von Arbeitslosengeld – endete. Damit unterlag auch die anschließende Beschäftigung ab Oktober 1998 der Versicherungspflicht und es galt zu diesem Zeitpunkt nicht mehr die zuvor ausgesprochene Befreiung. Mit dem Bezug des Arbeitslosengeldes endete der für die Befreiung entscheidende Tatbestand. Dies war die Beschäftigung als Angestellte. Ab August 1998 trat aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld ein anderer Tatbestand ein. Damit war die Klägerin aufgrund der Beschäftigung ab Oktober 1998 bei ihrem neuen Arbeitgeber als versicherungspflichtige Arbeitnehmerin anzusehen.

Zusammenfassend kam das Bundessozialgericht zu dem Ergebnis, dass die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V nicht über das Ende des Versicherungspflichttatbestandes hinauswirkt, für den von der Krankenkasse eine Befreiung ausgesprochen wurde. Damit ist ein Bescheid über die Befreiung stets eng begrenzt.

Autor: Klaus Meininger

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