Krankenversicherte

Überschreiten JAEG ist kein Kündigungstatbestand

Beschäftigte sind in der Gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig. Erzielt der Arbeitnehmer jedoch ein hohes Arbeitsentgelt, mit dem die Jahresarbeitsentgeltgrenze (kurz: JAEG) überschreitet, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres. Im Jahr 2011 liegt die Jahresarbeitsentgeltgrenze bei 49.500 Euro. Die zuständige Krankenkasse muss das Mitglied, dessen Versicherungspflicht aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze endet, über die Wechselmöglichkeiten in die private Krankenversicherung hinweisen.

Endet die Versicherungspflicht eines Beschäftigten, da dieser ein Arbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient, kann dieser seinen Krankenversicherungsschutz über eine freiwillige Versicherung – sofern hierfür die Vorversicherungszeit erfüllt ist – bei der gesetzlichen Krankenkasse oder über eine private Krankenversicherung (PKV) sicherstellen. Entscheidet er sich für einen Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung, muss dies der bisherigen Krankenkasse innerhalb von zwei Wochen mitgeteilt werden.

Wahltarife ohne Auswirkungen

Eine unterschiedliche Auffassung hat es bei den Krankenkassen gegeben, sofern der Versicherte einen Wahltarif abgeschlossen hat. Mit Wahltarifen binden sich die Versicherten zwischen ein und drei Jahren an ihre Krankenkasse. Das heißt, dass in dieser Zeit die Krankenkasse im Rahmen des Kassenwahlrechts nicht gekündigt werden kann, um in eine andere gesetzliche Krankenkasse zu wechseln. Einige Krankenkassen haben in diesem Zusammenhang eine Austrittserklärung in die private Krankenversicherung mit einer Kündigung gleichgesetzt. In der Folge wurde den Beschäftigten, deren Krankenversicherungspflicht endete, der Wechsel in die private Krankenversicherung verwehrt, sofern ein Wahltarif abgeschlossen wurde. Zu dieser Thematik hatte sich das Bundesversicherungsamt (BVA) geäußert, dass die Auffassung der Krankenkassen nicht korrekt ist. Das Bundesversicherungsamt ist die zuständige Aufsicht der bundesunmittelbaren Krankenkassen.

Beim Bundesversicherungsamt sind zahlreiche Beschwerden, Anfragen und Eingaben eingegangen, denen aufgrund des Abschlusses eines Wahltarifes ein Wechsel in die private Krankenversicherung verwehrt wurde. Daher hatte das BVA am 03.03.2011 den Krankenkassen eine Klarstellung zukommen lassen.

Wie das Bundesversicherungsamt mitteilte, liegt kein Kündigungstatbestand vor, wenn ein Beschäftigter von seiner Möglichkeit Gebrauch macht, in die private Krankenversicherung zu wechseln. Daher kann der Wechsel für Versicherte, die einen Wahltarif abgeschlossen haben, nicht verhindert werden. In diesem Fall ist von einem „Austritt“ die Rede und nicht von einem „Wechsel“. Die Bindungswirkung eines abgeschlossenen Wahltarifs besteht nur dann, wenn der Beschäftigte seinen Krankenversicherungsschutz über eine freiwillige (gesetzliche) Krankenversicherung weiterführt.

Das Bundesversicherungsamt wies auch darauf hin, dass der Gesetzgeber eine andere Intention hatte, als die Wahltarife mit Bindungsfrist eingeführt wurden. Dadurch sollte vermieden werden, dass die Versicherten nicht missbräuchlich zwischen den Tarifen wechseln (Tarif-Hopping). Ein Tarif-Hopping würde nämlich einer seriösen Kalkulation widersprechen. Es war vom Gesetzgeber jedoch mit der Regelung nicht beabsichtigt, dass Versicherte länger in der Gesetzlichen Krankenversicherung bleiben.

Das BVA nannte einen weiteren Grund, weshalb die Krankenkassen einen Austritt in die private Krankenversicherung nicht ablehnen können. Kann sich ein Beschäftigter beispielsweise nicht freiwillig krankenversichern, weil die hierfür erforderliche Vorversicherungszeit nicht erfüllt ist, können diese – trotz Wahltarif – nicht bei ihrer Krankenkasse bleiben. Auch hier würde die Bindungsfrist nicht greifen, was gegen die Auffassung mancher Krankenkassen spricht.

Autor: Klaus Meininger

Bildnachweis: © Yuri Arcurs

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