Versicherungsfreiheit

Neuregelung für Besserverdiener und Berufsanfänger

Die Gesundheitsreform, welche zum 01.01.2011 in Kraft tritt, hat auch Auswirkungen auf die Krankenversicherungspflicht von Besserverdiener und Berufsanfängern. Die Hürden, aus der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung auszuscheiden, werden wieder gelockert.

Bis zum Jahr 2007 waren Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt über der Versicherungspflichtgrenze aufnahmen, schon ab Beginn der Beschäftigung versicherungsfrei. Darüber hinaus endete von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern die Versicherungspflicht im Falle einer Entgelterhöhung mit Ablauf des Kalenderjahres des Überschreitens. Diese Regelung wurde mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz geändert und die sogenannte „3 + 1 Regelung“ eingeführt. Diese Regelung besagt, dass die Krankenversicherungspflicht von Besserverdienern erst dann entfällt, wenn in den vergangenen drei Jahren die Versicherungspflichtgrenze überschritten wurde und zugleich auch die für das folgende Jahr – in der vorausschauenden Betrachtungsweise – überschritten wird. Diese Regelung wird nun wieder aufgehoben und die „alte“ Rechtslage wieder hergestellt. In der Folge wird dadurch wieder der Wechsel von der Gesetzlichen in die Private Krankenversicherung erleichtert.

Alte Regelung wird wieder gelten

Nach dem Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung, in dem die Reformvorhaben des Gesetzgebers festgeschrieben sind, wird die alte – bis 2007 gültige – Gesetzesregelung wieder eingeführt. Danach kann von Besserverdienern bereits zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Versicherungspflichtgrenze überschritten wird, in die Private Krankenversicherung gewechselt werden. Voraussetzung ist, dass auch die Versicherungspflichtgrenze für das folgende Kalenderjahr überschritten wird. Die Versicherungspflicht entfällt kraft Gesetz. Arbeitnehmer, die nicht in die Private Krankenversicherung wechseln möchten, können ihren Krankenversicherungsschutz auch über eine freiwillige Versicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung weiterführen.

Arbeitnehmer, die bereits im Jahr 2010 die Versicherungspflichtgrenze überschritten haben, sind ab dem Jahr 2011 dann sofort krankenversicherungsfrei. Die bisher gültige dreijährige Wartezeit muss daher nicht mehr erfüllt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass auch die Versicherungspflichtgrenze für das Jahr 2011 in der vorausschauenden Betrachtungsweise überschritten wird. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Versicherungspflichtgrenze zum 01.01.2011 abgesenkt wird! Im Jahr 2010 beträgt diese Grenze 49.950 Euro; diese Grenze wird aufgrund der negativen Entwicklung der Löhne und Gehälter des Jahres 2009 im Jahr 2010 auf 49.500 Euro abgesenkt (s. hierzu auch: Sozialversicherungswerte 2011).

Berufsanfänger

Aufgrund der Neuregelungen hinsichtlich der Krankenversicherungspflicht von Besserverdienern ergeben sich auch Änderungen bei Berufsanfängern, die erstmalig eine Tätigkeit aufnehmen. Waren Berufsanfänger bei erstmaliger Aufnahme einer Beschäftigung grundsätzlich in der Gesetzlichen Krankenversicherung – unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts – zunächst versicherungspflichtig, ist dies für Beschäftigungsaufnahmen ab dem Jahr 2011 nicht mehr generell der Fall. Wird von einem Berufsanfänger bei erstmaliger Aufnahme einer Beschäftigung mit dem zu erwartenden Arbeitsentgelt sofort die Versicherungspflichtgrenze überschritten, tritt bereits mit dem ersten Tag der Beschäftigung die Versicherungsfreiheit ein. Relevant ist diese Regelung vor allem für Personen, die nach Beendigung des Studiums sofort eine hoch bezahlte Beschäftigung aufnehmen.

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