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Helmut Göpfert

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Erkrankung

Entgelterstattung wenn Arbeitnehmer im Laufe eines Arbeitstages erkrankt

Arbeitgeber, die gewöhnlich nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen, müssen am sogenannten U1-Umlageverfahren teilnehmen. Damit erhalten die Kleinbetriebe von der Krankenkasse die Aufwendungen, welche durch die Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung aufgrund der Erkrankung eines Arbeitnehmers entstehen, wieder teilweise zurückerstattet. Je nach Satzung der zuständigen Krankenkasse und je nach Höhe der gezahlten Prämie, können die Aufwendungen des Arbeitgebers bis zu 80 Prozent erstattet werden.

Erkrankt ein Arbeitnehmer im Laufe eines Arbeitstages, muss der Arbeitgeber für diesen (Rest-)Tag das Entgelt zahlen und für maximal 42 weitere Kalendertage Entgeltfortzahlung (EFZ) nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) leisten. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen, besteht gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse ein Anspruch auf Krankengeld. Im Rahmen der U1-Erstattung konnten die Arbeitgeber bisher, sofern ein Arbeitnehmer im Laufe eines Arbeitstages erkrankte, diesen Tag plus zusätzlich bis zu 42 weitere Arbeitsunfähigkeitstage abrechnen. Dies ist ab sofort nicht mehr möglich. Dies hat im April 2010 die Fachkonferenz Beiträge des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) entschieden.

Bei der Entgeltzahlung handelt es sich bei dem Tag, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung aufgrund von Arbeitsunfähigkeit einstellt, nicht um die Entgeltfortzahlung im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Vielmehr handelt es sich hier um eine „normale“ Gehalts-/Lohnzahlung. Die Sechswochenfrist nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz besteht damit erst ab dem Folgetag, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung aufgrund von Arbeitsunfähigkeit vorzeitig einstellen musste.

Fazit

Erkrankt ein Arbeitnehmer im Laufe eines Tages, kann für diesen Teil-Arbeitstag seitens des Arbeitgebers keine Erstattung des fortgezahlten Entgeltes im Rahmen des U1-Umlageverfahrens erfolgen. Die Umlageerstattung kann in diesen Fällen erst mit dem Tag beginnen, der dem Tag der Erkrankung folgt. Dies entschied die Fachkonferenz Beiträge des GKV-Spitzenverbandes. Spätestens seit dem 01.07.2010 wird diese beschlossene Regelung in der Praxis umgesetzt.

Autor: Daniela Plankl

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