Fahrkosten

Pflegebedürftige der bisherigen Pflegestufe 2 haben Bestandsschutz

Eine Gesetzesänderung, und zwar die des zweiten Pflegestärkungsgesetzes ab 01. Januar 2017, machte eine Anpassung des § 8 der Krankentransport-Richtlinie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) notwendig. Grund war die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes sowie die Ablösung der bisherigen drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade.

Beschlossen wurde die Änderung bereits am 15.12.2016 durch den G-BA wobei der unparteiische Vorsitzende Prof. Josef Hecken dazu ausführte: „Mit der Bestandsschutzregel und der geforderten ergänzenden ärztlichen Feststellung einer Mobilitätsbeeinträchtigung für Versicherte im Pflegegrad 3 haben wir eine gute Lösung gefunden, um Härten zu vermeiden und die Krankentransport-Richtlinie rechtssicher zum Jahresbeginn 2017 anzupassen.“

Bisher wie zukünftig können Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung für Patienten ab dem Pflegegrad verordnet und auch bewilligt werden. Die neuen Regelungen sehen allerdings vor, dass sich aus dem Pflegegrad 3 an sich eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung nicht herleiten lässt, diese muss nun extra festgestellt und attestiert werden. Allerdings haben Pflegebedürftige die bereits vor dem 01. Januar 2017 in die Pflegestufe 2 eingestuft und einen Anspruch auf Fahrkostenübernahme hatten, einen Bestandsschutz. Das heißt, dass für diese Patienten, solange sie mindestens im Pflegegrad 3 eingestuft sind, keine zusätzliche ärztliche Feststellung einer dauerhaften Mobilitätsbeeinträchtigung erforderlich ist.

Pflegebedürftige der Pflegestufen 1 (mit eingeschränkter Alltagskompetenz) und 2 werden ab 01. Januar 2017 durch den neuen Pflegegrad 3 erfasst, wobei nicht in jedem Fall eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung vorliegt. Damit allerdings ein Anspruch auf einen Krankentransport realisiert werden kann, ist das Vorliegen einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung unbedingt erforderlich. Der G-BA hat nun eine Regelungslücke geschlossen und festgelegt, dass bei Versicherten mit dem neu erlangten Pflegegrad 3 die Mobilitätseinschränkung unbedingt ärztlich zu überprüfen ist, damit für alle Versicherten gleiche Leistungsvoraussetzungen gegeben sind.

Das zweite Pflegestärkungsgesetz regelt unter anderem die Überleitung der bisherigen Pflegestufen in die neuen Pflegegrade. Durch die neuen Regelungen wurden Pflegebedürftige mit körperlichen Einschränkungen generell in den nächst höheren Pflegegrad übergeleitet. Bei Pflegebedürftigen mit einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz erfolgte sogar eine Überleitung in den übernächsten Pflegegrad.

In Kraft getreten sind die Änderungen der Krankentransport-Richtlinie nach Vorlage und Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ab 01.01.2017.

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