Künstliche Befruchtung

Künstliche Befruchtung jetzt auch für nicht verheiratete Paare

Bisher konnte eine künstliche Befruchtung nur von verheirateten Paaren auf Kassenkosten durchgeführt werden. Künftig können auch unverheiratete Paare einen Zuschuss für eine solche Kinderwunschbehandlung erhalten. Bundesministerin Manuela Schwesig hat die geänderten Regelungen im Rahmen der Bundesförderrichtlinie zur „Unterstützung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion“ ab 07.01.2016 auch für unverheiratete Paare in Gang gebracht.

Kinderwunschbehandlung ausschließlich bei Verheirateten entspricht nicht dem Zeitgeist

Die Bundesministerin Manuela Schwesig führte zu diesem Thema aus: "Der Kinderwunsch von Eltern darf nicht am Geld scheitern. Deshalb müssen wir Paare mit unerfülltem Kinderwunsch unterstützen - egal, ob sie verheiratet sind oder nicht. Es ist nicht mehr zeitgemäß, unverheiratete Paare mit unerfülltem Kinderwunsch anders zu behandeln als Verheiratete. Deshalb öffne ich die Richtlinie, damit auch Paare, die ohne Trauschein leben, Unterstützung erhalten können". Außerdem sagte sie weiter: Die Zahl der Paare, die ohne Trauschein zusammenleben, steigt von Jahr zu Jahr. Familie ist da, wo Menschen bereit sind, füreinander einzustehen und dauerhaft Verantwortung zu übernehmen."

Bei unverheirateten Paaren ist die Quote der ungewollten Kinderlosigkeit höher

Die Zeit ist ständig im Wandel, weshalb heutzutage auch immer mehr Paare zusammenleben auch ohne verheiratet zu sein. Diesen gesellschaftlichen Veränderungen muss sich auch eine moderne Familienpolitik anpassen und sich an der Lebenswirklichkeit in den Familien orientieren. Um hier einen entsprechenden Hintergrund zu schaffen, wurde im Zusammenhang mit der Bundesinitiative zur besseren Unterstützung ungewollt kinderloser Paare eine sozialwissenschaftliche Milieuuntersuchung durchgeführt. Bei dieser Untersuchung wurde festgestellt, dass bei den unverheirateten Paaren der Prozentsatz von ungewollter Kinderlosigkeit mit 39 Prozent doppelt so hoch ist wie bei verheirateten Paaren (19 Prozent).

Wann wird die Leistung bezuschusst

Zukünftig kann nicht nur bei verheirateten Paaren, sondern auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften von Mann und Frau eine Kinderwunschbehandlung bezuschusst werden.

Voraussetzungen für einen Zuschuss sind:

  • Das Bundesland, in dem das Paar wohnt, ist mit einem Landesförderprogramm finanziell beteiligt (Voraussetzungen legt das Land fest.)
  • Der Hauptwohnsitz des Paares liegt in der Bundesrepublik Deutschland.
  • Die Einrichtung, die den reproduktionsmedizinischen Eingriff durchführt, befindet sich im Bundesland des Wohnsitzes.
  • Es wird entweder eine IVF-Behandlung (In-Vitro-Fertilisation) oder eine ICSI-Behandlung (Intrazytoplasmatische Spermieninjektion) durchgeführt.
  • Die weiteren Voraussetzungen nach § 27a SGB V sind erfüllt; das Alter der Frau liegt zwischen 25 und 40 und das Alter des Mannes zwischen 25 und 50 Jahren.

Jedes Bundesland setzt hier unterschiedliche Voraussetzungen und Bedingungen fest, gerade auch im Hinblick auf die Höhe der Zuschüsse. Zum jetzigen Zeitpunkt haben verschieden Bundesländer entsprechende Bund-Länder-Kooperationen beschlossen. Dies sind Sachsen-Anhalt und Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Thüringen.

Hohe Kosten

Die Kosten einer Kinderwunschbehandlung sind relativ hoch. Sie betragen derzeit ca. 4.500 Euro je nach der entsprechenden Behandlungsform. Zukünftig kann bei nicht verheirateten Paaren eine Bezuschussung in Höhe von bis zu 12,5 Prozent für die erste bis dritte Behandlung gewährt werden. Für die vierte Behandlung wird dann ein Zuschuss von bis zu 25 Prozent des Eigenanteils an den Behandlungskosten gezahlt. Höher fällt der Zuschuss bei den verheirateten Paaren aus, hier übernehmen die Krankenkassen für die ersten drei Behandlungen mindestens 50 Prozent der Kosten.

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