Hospizversorgung

Neues Hospiz- und Palliativgesetz vom Bundestag beschlossen

Sterbehilfe in geschäftsmäßigem Umfang ist in Zukunft strafbar

Bereits in ihrem Koalitionsvertrag hatten die Regierungsparteien CDU/CSU und SPD den weiteren Ausbau der Palliativmedizin und auch die vermehrte Unterstützung von Hospizen festgelegt. So ist in dem zwischen den Parteien geschlossenen Koalitionsvertrag von November 2013 beschrieben, dass das Sterben in Würde zu einer humanen Gesellschaft gehört. Als Ziele in der aktuellen Legislaturperiode sind der Ausbau der Versorgung mit Palliativmedizin und die Unterstützung der Hospize genannt.

Mit der Verabschiedung des neuen Gesetzes zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz, kurz: HPG) durch den Bundestag am 05.11.2015 wurden nun Nägel mit Köpfen gemacht und der Unterstützung im letzten Lebensabschnitt mehr Nachdruck verliehen. Darüber hinaus wurde aber auch ein Gesetzesentwurf beschlossen, der strafrechtliche Verfolgung bei der geschäftsmäßigen Hilfe zum Suizid entsprechend regelt und festlegt.

Richtpunkt und Absicht der neuen Gesetzesregelung soll es sein, schwerkranken Menschen während ihres letzten Lebensabschnittes nachhaltigere, sorgfältigere und vollständigere Betreuung zukommen zu lassen. Die finanziellen Mittel für die besseren Leistungen müssen natürlich erhöht werden, sodass bei den Krankenkassen eine Aufstockung der Mittel ab 2016 um rund ein Drittel erfolgen soll.

Mindestens 200 Millionen Euro will der Gesetzgeber auf diese Weise den über 200 Hospizen, 1.500 ambulanten Hospizdiensten und den ca. 300 Palliativstationen in etwa 2.000 Krankenhäusern zur Verfügung stellen. Ein ganz gewichtiger Punkt ist im neuen Gesetzeswerk die Stärkung der Versorgung in ländlichen Regionen.

Der Gesundheitsausschuss hatte die entsprechende Empfehlung für das Gesetz gegeben, der sich die Fraktionen der CDU/CSU, SPD sowie Bündnis 90/Die Grünen angeschlossen und in 2. und 3. Lesung zugestimmt haben. Die LINKEN hatten sich bei der Abstimmung enthalten. Das Hospiz- und Palliativgesetz erhält dann am 27.11.2015 der Bundesrat zur Abstimmung. Insgesamt wird durch das Vorhaben die Sterbebegleitung besser honoriert.

Zustimmung aber auch Kritik

Die Experten von CDU und SPD lobten einhellig das neue Gesetz. So stellte Bundesgesundheitsminister Herman Gröhe die Stärkung der Hospiz- und Palliativmedizin im privaten Umfeld der Menschen, den Krankenhäusern, Pflegeheimen und Hospizen als einen großen Fortschritt heraus. Der Gesundheitsexperte der SPD, Prof. Dr. Karl Lauterbach führte die großen Lücken in der derzeitigen Palliativversorgung, besonders in den kleinen ländlichen Kliniken an, die bisher übe keine Palliativstationen verfügen ab nun die Möglichkeit erhielten Palliativdienste entsprechend anzubieten auch außerhalb dieser Stationen. Insgesamt sprach Prof. Dr. Lauterbach aber von großen Fortschritten und einem „wichtigen Tag“.

Kritik kam aus den Reihen privater Anbieter

Grundsätzlich fand der neue Gesetzentwurf zwar Anerkennung durch den Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) hinsichtlich der Neuregelung bei der Versorgung von Patienten am Lebensende als Regelleistung, es wurden aber auch einige Punkte im Bereich der stationären Lösung als „suboptimal gelöst“ betrachtet.

So führte der Präsident des bpa, Herr Bernd Meurer aus, dass es in den Pflegeheimen eine große Gruppe geben wird, allerdings nur einige wenige Privilegierte in den Hospizen sterben dürfen. Die Hospize erhalten jedoch doppelt so viel Personal wie die Pflegeheime. Am Ende wird dann für diejenigen die Zeit fehlen, für die das Gesetz ursprünglich konzipiert wurde, die denn Pflegeheime keine bessere Personalausstattung erhalten.

Strafe für geschäftsmäßige Sterbehilfe

Im Zusammenhang mit den Neuregelungen im HPG beschloss der Bundestag auch einen Gesetzesentwurf hinsichtlich der geschäftsmäßigen Hilfe zum Suizid, die zukünftig unter Strafe gestellt werden soll.

Angeregt und veranlasst wurde der Gesetzesentwurf fraktionsübergreifend von Abgeordneten der CDU/CSU, SPD, den Grünen und Linken und sorgt für eine entsprechende Festlegung im Strafgesetzbuch.

Die neuen Paragraphen sehen bei einer Verurteilung Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren vor und sind für alle Einzelpersonen, Vereine oder Organisationen gültig, die eine Hilfe zum Suizid gewerbsmäßig offerieren. Nicht von diesen Regelungen betroffen und von der Strafverfolgung ausgenommen sind dagegen Angehörige oder Personen die dem Suizidwilligen nahestehen.

Damit die Abgeordneten bei der Abstimmung nur nach ihrem Gewissen handeln, wurde im Bundestag hierzu der Fraktionszwang aufgehoben.

Die wesentlichen Inhalte des Hospiz- und Palliativgesetzes:

  • Die Regelversorgung der Gesetzlichen Krankenversicherung hat nun ausdrücklich die Palliativversorgung zum Bestandteil. Zusätzlich vergütete Leistungen müssen nun durch die Selbstverwaltungspartner vereinbart werden, damit die Qualität in der Palliativversorgung gesteigert wird.
  • Im Rahmen der Häuslichen Krankenpflege (HKP) wird die Palliativversorgung gestärkt. In der Richtlinie über die Verordnung der HKP muss nun der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Leistungen der Palliativpflege konkretisieren.
  • Verbessert wird die finanzielle Ausstattung der Kinder- und Erwachsenen-Hospize. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die Krankenkassen den Mindestzuschuss erhöhen. Die Krankenkassen müssen darüber hinaus 95 Prozent der zuschussfähigen Kosten tragen. Eigenständige Rahmenvereinbarungen müssen für stationäre Kinderhospize abgeschlossen werden können.
  • Beschleunigt wird der Ausbau der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) in den ländlichen Regionen. Hierzu kommt es zur Einführung eines Schiedsverfahrens für entsprechende Versorgungsverträge.
  • Neben den Personalkosten werden künftig bei den Zuschüssen für ambulante Hospizdienste auch die Sachkosten berücksichtigt. Der Zuschuss der Gesetzlichen Krankenkassen wird hierzu von 11 auf 13 Prozent der Bezugsgröße je Leistung angehoben.
  • Bestandteil des Versorgungsauftrages der Sozialen Pflegeversicherung wird die Sterbebegleitung. Verpflichtend wird, dass Pflegeheime mit Haus- und Fachärzten Kooperationsverträge abschließen. Den Ärzten wird eine zusätzliche Vergütung gewährt, wenn sie sich an der Sterbebegleitung beteiligen.
  • Damit die Hospizkultur und Palliativversorgung in den Krankenhäusern gestärkt wird, sind eigenständige Palliativstationen vorgesehen, für die dann auch krankenhausindividuelle Entgelte mit den Kostenträgern vereinbart werden. Die Palliativversorgung wird auch in Krankenhäusern gestärkt, die keine eigene Palliativabteilung vorhalten. Diese Krankenhäuser können ab dem Jahr 2017 krankenhausindividuelle Zusatzentgelte für multiprofessionelle Palliativdienste vereinbaren. Ab dem Jahr 2019 soll es hierfür bundesweit einheitliche Zusatzentgelte aufgrund einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage geben.
  • Für die Versicherten wird ein gesetzlicher Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung eingeführt, der auf die Inanspruchnahme und Auswahl von Leistungen der Palliativ- und Hospizversorgung ausgerichtet ist.

Bildnachweis: Blogbild und Beitragsbild: © Katarzyna Bialasiewicz Photographee.eu

Weitere Artikel zum Thema: