Arzneimittel

Entscheidung LSG Baden-Württemberg vom 27.03.2014, L 4 KR 3593/13 ER-B

Apothekerin verliert Streit gegen Krankenkasse: Rezepte müssen nicht unbedingt einen bestimmten Impfstoff bezeichnen, es ist ausreichend wenn nur die Impfindikation (hierbei handelt es sich um sogenannte produktneutrale Verschreibungen) angegeben ist. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass diese Handhabung zumindest vorläufig rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Im Falle einer produktneutralen Verschreibung sind Apothekerinnen oder Apotheker lediglich verpflichtet Impfstoffe abzugeben für die zwischen Kassen und Pharmaunternehmen entsprechende Rabattverträge bestehen. Erforderlich wurde diese Entscheidung des 4. Senats des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg im Rahmen eines Verfahrens zum einstweiligen Rechtsschutz, durch die Klage einer Apothekerin gegen die Vorgaben von Allgemeiner Ortskrankenkasse (AOK) und der Kassenärztlicher Vereinigung (KV).

Zum Sachverhalt

Wenn von gesetzlichen Krankenkassen Rabattverträge mit Pharmaunternehmen hinsichtlich bestimmter Impfstoffe abgeschlossen sind, besteht für Versicherte kein Anspruch auf die Versorgung mit anderen Impfstoffen, die durch diese Verträge nicht entsprechend berücksichtigt sind. Wird nun durch einen Arzt ein anderer Impfstoff verordnet, ohne dass dies medizinisch unbedingt erforderlich ist, so hat nicht nur der Arzt keinen Anspruch auf Ersatz, sondern auch der Apotheker. Aus diesem Grund wurden alle Apothekerinnen und Apotheker durch die AOK angewiesen bei einer produktneutralen Verschreibung ausschließlich die vertraglichen Impfstoffe abzugeben für die auch Rabatte gewährt werden. Eine Apothekerin aus dem Landkreis Böblingen wollte sich mit dieser Anweisung nicht abfinden und stellte deshalb einen Eilantrag beim Sozialgericht Stuttgart. Sie begründete ihren Antrag damit, dass sie nicht gezwungen werden könne,  bestimmte verschreibungspflichtige Impfstoffe abzugeben wenn eine Verschreibung hierfür nicht vorläge. Dieser Darstellung folgte das Sozialgericht Stuttgart und gab ihr Recht. Außerdem verbot das Gericht der AOK die Feststellung, dass die Apothekerin bei einer produktneutralen Verschreibung ohne genaue Angabe des speziellen Impfstoffes verpflichtet sei, einen vertraglichen und somit rabattierten Impfstoff abzugeben. Sollte die AOK dies nicht beachten, würde ein Ordnungsgeld von 100.000 Euro fällig werden.

Zur Entscheidung

Die AOK wollte sich mit der Entscheidung des Sozialgerichts nicht einverstanden erklären und zog vor das Landessozialgericht Baden-Württemberg. Der 4. Senat des Landessozialgerichts hob den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart auf, lehnte den Eilantrag ab und gab somit der AOK Recht. Die Richter wollten eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen, da im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht alle Rechtsfragen geklärt werden könnten. Sie waren aber der Meinung, dass die Interessen der Apothekerin im vorliegenden Fall hinter den Interessen der AOK zurückstehen müssen. Der Umsatz der Antragstellerin mit Impfstoffen ist bei weiten nicht so hoch als der der AOK und falle im Verhältnis zu ihrem Gesamtumsatz nicht so stark ins Gewicht, dass es zu einer Existenzgefährdung kommen könne. Bei der AOK bestehe dagegen ein großes Allgemeininteresse daran, die finanzielle Situation und Stabilität der gesetzlichen Sozialversicherung zu sichern, wozu auch die strittigen Rabattverträge bei Impfstoffen dienen.

Diese Entscheidung des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg vom 27.03.2014 (Az: L 4 KR 3593/13 ER-B) ist rechtskräftig.

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