Krankengeldanspruch

Urteile Bundessozialgericht zum Krankengeldanspruch

Zahlt die Krankenkasse Krankengeld, wenn vom Arzt irrtümlich aus nicht-medizinischen Gründen keine AU-Bescheinigung ausgestellt wird?

Krankengeldzahlungen dürfen Versicherten, die in den Jahren 2012/2013 wegen der Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit einen Vertragsarzt persönlich und auch zeitgerecht aufgesucht haben, durch ihre Krankenkasse nicht verweigert werden, wenn die Ausstellung der AU-Bescheinigung durch den Arzt irrtümlich aus nicht-medizinischen Gründen nicht erfolgte.

Dies stellte der 3. Senat des Bundessozialgerichtes in seiner Entscheidung vom 11.05.2017 eindeutig fest. Das Gericht hatte in einem Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin entschieden (Az. B 3 KR 22/15).

Im vorliegenden Fall hatte der Hausarzt einer wegen einer depressiven Episode krankgeschriebenen Frau, am letzten Tag der bisher bescheinigten Arbeitsunfähigkeit (AU) keine weitere AU bescheinigt, da er der Meinung war dies wäre nicht nötig, weil dies bei einem für den Folgetag vereinbarten Termin durch eine Fachärztin sowieso geplant war. Die Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde dann auch am nächsten Tag ausgestellt.

Ausstellen der weiteren AU wurde vom Arzt versäumt

Ein weiterer Fall musste entschieden werden weil ein Arzt angab, es sei „leider…verpasst“ worden die weitere AU-Bescheinigung wegen des Zustandes nach einem Mamma-Karzinom und Chemotherapie auszustellen. Die weitere und auch durchgehende Arbeitsunfähigkeit wurde nachträglich bestätigt. Die Entscheidung (Az. B 3 KR 12/16 R) fiel zugunsten der Klägerin in einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Die beklagte Krankenkasse erkannte den Anspruch an.

Weitergewährung von Krankengeld ist von rechtzeitiger AU-Bescheinigung abhängig

Ob bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit weiter und durchgehend Krankengeld gezahlt werden kann, ist von der rechtzeitigen Ausstellung der weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abhängig. Die gesetzlichen Vorschriften in der bis Juli 2015 geltenden Fassung schreiben hier vor, dass am letzten Tag der bestehenden Arbeitsunfähigkeit für die Folgezeit erneut AU durch einen Arzt festgestellt werden muss. Sollte die Folgebescheinigung aufgrund einer nicht-medizinischen Fehlbeurteilung durch den Arzt versehentlich nicht erstellt worden sein, der Versicherte aber selbst hinsichtlich der weiteren AU aber alles in seiner Macht stehende getan hatte, war aber auch schon bisher ausnahmsweise weiter Krankengeld zu zahlen.

Entscheidung des BSG – Krankengeld muss gezahlt werden

Das Bundessozialgericht hat nun in seiner Entscheidung vom 11.05.2017 eindeutig festgelegt, dass Krankengeld auch dann zu zahlen ist, wenn aufgrund der auf nichtmedizinischen Gründen beruhenden Fehleinschätzung des behandelnden Arztes über die Notwendigkeit der Ausstellung einer weiteren AU-Bescheinigung, eine solche nicht ausgestellt wurde.

Das Gericht ist aber auch der Auffassung, dass dies nur unter sehr engen Voraussetzungen gesehen werden kann. Außerdem sei es auch nicht zulässig den Versicherten auf eventuelle Regressansprüche gegenüber dem Arzt zu verweisen, da diese in aller Regel sehr ungewiss seien.

AU-Richtlinien

Anders als die gesetzlichen Regelungen hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in seinen AU-Richtlinien durchaus eine rückwirkende AU-Attestierung erlaubt. Nun kann aber nicht regelmäßig angenommen werden, dass es den Vertragsärzten bekannt ist, dass solche Atteste zum Verlust langzeitiger Krankengeldansprüche führen können.

Der G-BA ist auch mit Vertretern der gesetzlichen Krankenkassen besetzt, weshalb es sich als treuewidrig darstellt, wenn die Krankenkassen sich bei einer solchen Sachlage von ihrer Leistungspflicht abwenden, obwohl sie bei den AU-Richtlinien mitgewirkt haben.

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