Krankengeldanspruch

Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 24.10.2014, L 11 KR 1242/14

Damit Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch auf Krankengeld aufrechterhalten, muss spätestens am letzten Tag eines Krankengeldbewilligungsabschnitts die weitere Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt werden. Hiervon gibt es Ausnahmen, wie nun auch ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24.10.2014 (Az. L 11 KR 1242/14) zeigt.

Die Krankenkasse darf einen weiteren Krankengeldanspruch nicht ablehnen, wenn am letzten Tag des Krankengeldbewilligungsabschnitts ein Versicherter seinen Hausarzt aufsucht, für längere Zeit im überfüllten Wartezimmer wartet und nach einem Gespräch mit dem Arzt die Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit am Folgetag getroffen wird.

Unterschiedliche Auffassung mit der Krankenkasse

Der Kläger stand im Krankengeldbezug. Die zuletzt bescheinigte Arbeitsunfähigkeit wurde bis einschließlich 10.12.2010 ausgestellt. An diesem Tag suchte er wieder seinen Hausarzt auf. Dort bat ihm der Arzt nach einer längeren Wartezeit zu ihm und machte ihn den Vorschlag, aufgrund des überfüllten Wartezimmers, am Folgetag – also am 11.12.2010 – über das weitere Bestehen der Arbeitsunfähigkeit zu entscheiden.

Der Folgetermin am 11.12.2010 wurde von dem Kläger wahrgenommen. An diesem Tag wurde eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt. Daraufhin entschied die Krankenkasse, dass ab dem 12.12.2010 (als einen Tag nach ärztlicher Feststellung) mangels Versicherungsschutz mit Anspruch auf Krankengeld kein Anspruch auf die Entgeltersatzleistung mehr bestehe.

Das Vorbringen des Klägers, dass die weitere Arbeitsunfähigkeit aufgrund des überfüllten Wartezimmers nicht am 10.12.2010 erfolgen konnte, ließ die Krankenkasse nicht gelten. Zunächst blieben das durchgeführte Widerspruchsverfahren und die anschließende Klage vor dem Sozialgericht Stuttgart ohne Erfolg. Das Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg war jedoch für den Kläger erfolgreich.

LSG bestätigt Krankengeldanspruch

Der Krankengeldanspruch entsteht am Tag, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Sollte eine Krankenhausbehandlung oder eine Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung durchgeführt werden, beginnt der Anspruch auf Krankengeld von ihrem Beginn an.

Damit ein Anspruch auf Krankengeld realisiert werden kann, muss die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt werden. Bei einer zeitlich befristeten Feststellung der Arbeitsunfähigkeit mit Gewährung von Krankengeld muss das weitere Bestehen für jeden Bewilligungsabschnitt erneut vorliegen. Der Versicherte muss die weitere Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig ärztlich feststellen lassen und der Krankenkasse anzeigen.

Die ärztliche Feststellung und die Meldung der weiteren Arbeitsunfähigkeit ist eine Obliegenheit des Versicherten. Wird die ärztliche Feststellung nicht rechtzeitig vorgenommen oder die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet, hat der Versicherte die Folgen zu tragen.

Bei der Konstellation des zu entscheidenden Falls, sahen die Richter des Landessozialgerichts Baden-Württemberg allerdings kein Verschulden des Versicherten, welches es rechtfertigt, den weiteren Krankengeldanspruch zu verneinen. Er hatte am letzten Tag seiner Arbeitsunfähigkeit seinen Arzt aufgesucht, mit diesem gesprochen und für den Folgetag die Fortsetzung des Termins mit Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit vereinbart. Damit ist aus der Sicht des Landessozialgerichts die rechtzeitige Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit gegeben. Der Kläger hat seine Obliegenheit erfüllt, die weitere Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf des letzten Krankengeldbewilligungsabschnitts erneut feststellen zu lassen. In diesem besonderen Ausnahmefall, in dem am 10.12.2010 die Konsultation des Arztes begonnen und am 11.12.2010 fortgeführt wurde, sahen die Richter keine Lücke, welche es rechtfertigt, die weitere Krankengeldzahlung zu verweigern.

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