Jahresarbeitsentgelt

Beurteilung der Kranken- und Pflegeversicherungsfreiheit

Beschäftigte sind in der Gesetzlichen Krankenversicherung und in der Sozialen Pflegeversicherung versicherungsfrei, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Die Beurteilung muss der Arbeitgeber immer zum Jahreswechsel, bei Beginn einer Beschäftigung und bei einer Änderung der Entgelthöhe vornehmen.

Zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt gehört unter anderem das laufende Arbeitsentgelt, auf das ein Arbeitnehmer Anspruch hat. Einmalig gezahlte Bezüge gehören dann zum regelmäßigen Arbeitsentgelt, wenn sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die einmaligen Bezüge aufgrund eines Tarif- oder Arbeitsvertrages geleistet werden.

Folgend ist eine Aufstellung, wie bzw. ob bestimmte Entgeltbestandteile bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts berücksichtigt werden.

Gewährung von Weihnachtsgeld

Die Gewährung von Weihnachtsgeld, aber auch von anderen Einmalzahlungen zählen zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt, wenn sie entweder vertraglich vereinbart sind oder nach betrieblicher Übung erwartet werden.

Zusätzliches Urlaubsgeld und Urlaubsabgeltung

Wird neben dem Lohn bzw. Gehalt aufgrund einer arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung ein zusätzliches Urlaubsgeld gezahlt, handelt es sich hierbei um ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt.

Sollte ein Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht nehmen können und wird stattdessen eine Urlaubsabgeltung gezahlt, handelt es sich bei hierbei um kein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt.

Überstunden und Mehrarbeit

Bei der Vergütung von Überstunden und Mehrarbeit handelt es sich um unregelmäßiges Arbeitsentgelt, welches daher bei der Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts unberücksichtigt bleiben muss. Dies deshalb, weil die Vergütungen von Überstunden und Mehrarbeit nicht mit hinreichender Sicherheit erwartet werden können.

Pauschalbeträge

Sofern Arbeitnehmer pauschal Überstunden und Mehrarbeit ausgezahlt bekommen, werden diese beim regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt berücksichtigt. Die festen Pauschalbeträge sind daher bei der Ermittlung dieses Einkommens zu berücksichtigen.

Vergütung für Bereitschaftsdienste

Wird Beschäftigten eine Vergütung für die in den nächsten zwölf Monaten zu leistende Bereitschaftsdienste gezahlt, handelt sich hierbei um ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt. Die Vergütung für Bereitschaftsdienste darf jedoch nur dann als regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt berücksichtigt werden, wenn im Vorfeld feststeht, dass die Bereitschaftsdienste zu leisten sind.

Zuschläge für Familienstand

Zuschläge, welche mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, sind kein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze

Seit dem Jahr 2003 wird zwischen der allgemeinen und der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschieden. In diesem Jahr hat der Gesetzgeber diese Grenze überproportional angehoben, damit ein größerer Personenkreis der Krankenversicherungspflicht unterworfen wird. Damit allerdings privat Krankenversicherte weiterhin ihren Versicherungsschutz in der PKV weiterführen konnten, wurde die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze eingeführt. Die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht bzw. –freiheit erfolgt für Beschäftigte nach der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze, wenn am 31.12.2002 aufgrund des Überschreitens dieser Grenze Krankenversicherungsfreiheit bestand und zugleich eine Absicherung im Rahmen einer Krankheitsvollversicherung vorlag. Näheres hierzu unter: Unterschiedliche Jahresarbeitsentgeltgrenzen.

Eintritt der Versicherungsfreiheit

Die Krankenversicherungsfreiheit tritt mit Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird, sofern auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Folgejahres überschritten wird. In den Fällen, in denen ein Arbeitsentgelt rückwirkend erhöht wird, endet die Krankenversicherungspflicht mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist.

Sofern bereits bei Aufnahme einer Beschäftigung von einem Beschäftigten die aktuell geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird, tritt die Krankenversicherungsfreiheit sofort mit deren Beginn ein.

Weiterer Krankenversicherungsschutz

Sollte die Krankenversicherungspflicht aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze enden, kann der weitere Versicherungsschutz im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung weitergeführt werden. Hierfür ist allerdings eine Vorversicherungszeit von 24 Monaten in den letzten fünf Jahren oder von einem Jahr unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht erforderlich. Sollte die freiwillige Krankenversicherung aufgrund der unzureichenden Vorversicherungszeit nicht möglich sein, kann eine obligatorische Anschlussversicherung (nach § 188 Abs. 4 SGB V) den weiteren Versicherungsschutz gewährleisten. Hierfür ist Voraussetzung, dass nicht innerhalb von zwei Wochen, nachdem die Krankenkasse den Hinweis auf diesen Versicherungsschutz gegeben hat, der Austritt erklärt wird. Allerdings kann der Austritt nur dann erklärt werden, wenn die Absicherung im Krankheitsfall durch einen anderweitigen Anspruch nachgewiesen wird.

Fragen zum gesetzlichen Krankenversicherungsrecht

Fragen zu allen Bereichen der Gesetzlichen Krankenversicherung beantworten kompetent und zuverlässig registrierte Rentenberater, die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz für diesen Versicherungszweig registriert sind.

Wenden Sie sich daher vertrauensvoll an einen Rentenberater, der unabhängig von den Versicherungsträgern/Krankenkassen arbeitet und damit ausschließlich die Interessen seiner Mandanten vertritt.

Kontakt zum Rentenberater »

Bildnachweis: ferkelraggae - Fotolia

Weitere Artikel zum Thema: