Krankenversicherungsbeitrag 2015

Änderungen bei den Kassenbeiträgen ab Januar 2015

Zum 01.01.2015 gibt es Änderungen bei den Beitragssätzen der Gesetzlichen Krankenversicherung. Das GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG) gibt den Krankenkassen wieder einen Teil der Finanzautonomie zurück.

Ab Januar 2015 wird der allgemeine Beitragssatz auf 14,6 Prozentpunkte gesenkt (bisher 15,5 Prozent); der ermäßigte Beitragssatz wird auf 14,0 Prozentpunkte gesenkt (bisher 14,9 Prozent). Der neue, abgesenkte Krankenversicherungsbeitrag gilt bundesweit für alle gesetzlichen Krankenkassen und wird solidarisch von den Versicherten und deren Arbeitgeber bzw. den Rentnern und den Rentenversicherungsträgern getragen.

Der bisherige Sonderbeitrag in Höhe von 0,9 Prozentpunkten, welcher ausschließlich von den Versicherten getragen werden musste, wird vollständig abgeschafft.

Einführung eines neuen Zusatzbeitrages

Durch die Absenkung des Beitragssatzes von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent bzw. dem Entfall des Sonderbeitrages in Höhe von 0,9 Prozent stehen den Krankenkassen weniger Beitragseinnahmen zur Verfügung. Dies kann zur Folge haben, dass die Krankenkassen die Leistungsausgaben inklusive der Auffüllung der erforderlichen Rücklage nicht mehr finanzieren können. In diesem Fall erhalten die Krankenkassen die Möglichkeit zur Erhebung eines Zusatzbeitrages, welcher ab Januar 2015 ebenfalls neu geregelt wird.

Über die Erhebung von Zusatzbeiträgen muss jede Krankenkasse selbst entscheiden und diese in ihrer Satzung regeln. Die Zusatzbeiträge werden in Höhe eines Prozentsatzes erhoben, wobei es keine Obergrenze gibt. Durch die Erhebung der Zusatzbeiträge in Form eines Prozentsatzes – bislang konnten die Zusatzbeiträge nur anhand eines Euro-Betrages erhoben werden – werden diese wieder einkommensabhängig erhoben. Versicherte mit einem hohen Einkommen werden daher stärker mit den Zusatzbeiträgen belastet als Versicherte mit einem niedrigen Einkommen.

Die neuen Zusatzbeiträge sind Teil der originären Krankenversicherungsbeiträge. Das bedeutet, dass hierfür die gleichen Regelungen hinsichtlich Zahlung und Fälligkeit gelten, die auch für den allgemeinen bzw. ermäßigten Beitragssatz maßgebend sind.

Die Zusatzbeiträge sind ausschließlich von den Versicherten zu tragen; eine Beteiligung der Arbeitgeber bzw. der Rentenversicherungsträger erfolgt hier daher nicht.

Durch die Neuregelungen bei den Zusatzbeiträgen werden die bisherigen Regelungen, welche seit dem Jahr 2011 gelten, aufgehoben. Das heißt, es wird auch das steuerfinanzierte Sozialausgleichsverfahren entfallen und die Krankenkasse können evtl. überschüssige Beitragseinnahmen aus dem Gesundheitsfonds nicht mehr an die Mitglieder in Form von Prämienzahlungen erstatten (Details zu den bis 31.12.2014 geltenden Regelungen können unter: Zusatzbeiträge und Sozialausgleich nachgelesen werden).

Beispiel – Berechnung der Kassenbeiträge für einen Arbeitnehmer

Ein Arbeitnehmer verdient monatlich ein Brutto-Arbeitsentgelt von 3.000 Euro. Seine Krankenkasse erhebt einen Zusatzbeitrag von 0,7 Prozent. Wie oben beschrieben, beträgt der allgemeine Beitragssatz ab Januar 2015 14,6 Prozentpunkte.

Berechnung der Beiträge

  • Arbeitgeberbeitrag: 3.000 Euro x 7,3% = 219,00 Euro
  • Arbeitnehmerbeitrag: 3.000 Euro x 7,3% + 3.000 Euro x 0,7% = 240,00 Euro.

Insgesamt ist damit ein Beitrag von (219,00 Euro + 240,00 Euro) 459,00 Euro zu entrichten.

Besonderheiten bei Rentnern

Der neue allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozentpunkten gilt ab Januar 2015 auch für die Rentner. An diesem Beitrag beteiligen sich die Rentenversicherungsträger mit der Hälfte, also mit 7,3 Prozent.

Sollte die Krankenkasse, bei der der Rentner versichert ist, Zusatzbeiträge erheben, sind auch diese zu leisten. Eine Beteiligung an diesen Zusatzbeiträgen erfolgt durch die Rentenversicherungsträger nicht. Auch wenn sich der Rentenversicherungsträger an den Zusatzbeiträgen nicht beteiligt, werden diese bei der Rentenzahlung einbehalten und mit den „normalen“ Beiträgen (Beiträge, welche aus dem allgemeinen Beitragssatz errechnet werden) entrichtet.

Allerdings gilt bei Rentnern eine Besonderheit. Die Zusatzbeiträge werden erst mit einer zweimonatigen Verzögerung für die Rentner gelten. Das heißt, dass im Falle der erstmaligen Erhebung des Zusatzbeitrages oder einer Änderung in der Höhe, diese erst mit dem ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats umgesetzt wird. Diese Regelung ist erforderlich, da die Rentenkassen für die technische Umsetzung des Zusatzbeitrages eine entsprechende Vorlaufzeit benötigen.

Hinweis: Ab Januar 2015 wird der Beitragssatz zur Sozialen Pflegeversicherung auf 2,35 Prozent bzw. 2,60 Prozent für Kinderlose angehoben. Dieser Beitrag muss von allen Rentnern alleine – also ohne Beteiligung durch die Rentenversicherungsträger – aufgebracht werden. Näheres zur Beitragsanhebung kann unter: Pflegeversicherungsbeitrag steigt ab Januar 2015 nachgelesen werden.

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag beträgt 0,9 Prozent

Im Durchschnitt müssen die gesetzlichen Krankenkassen im Jahr 2015 einen Zusatzbeitrag von 0,9 Prozent erheben. Zu diesem Ergebnis kam der Schätzerkreis der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Durch die Beitragssatzsenkung auf 14,6 Prozent zum 01.01.2015 bzw. die Abschaffung des Sonderbeitrages stehen laut Prognose der Schätzer 198,3 Milliarden Euro Einnahmen 209,5 Milliarden Euro an Ausgaben gegenüber. Dieses Defizit muss grundsätzlich mit Zusatzbeiträgen aufgefangen werden.

Trotz des nun durchschnittlich errechneten Zusatzbeitrages von 0,9 Prozent, was dem bisherigen Sonderbeitrag entspricht, kommen auf Versicherte bestimmter Krankenkassen niedrigere Beiträge zu. Denn je nach finanzieller Ausstattung der Kassen müssen diese nur einen niedrigeren Zusatzbeitrag als 0,9 Prozent erheben.

Für die kommenden Jahre wird allerdings mit deutlich steigenden Zusatzbeiträgen gerechnet, welche mit der erwarteten Kostensteigerung und der gesetzlichen Fixierung des Arbeitgeberanteils begründet wird.

Fazit

Durch die Absenkung des allgemeinen Beitragssatzes auf 14,6 Prozentpunkte und der Abschaffung des Sonderbeitrages stehen den Krankenkassen ab Januar 2015 weniger Beitragseinnahmen zur Verfügung. Aus diesem Grund werden viele Krankenkassen verpflichtet sein, Zusatzbeiträge von ihren Mitgliedern zu verlangen. Damit wird es wieder zu unterschiedlich hohen Beitragserhebungen bei den Krankenkassen kommen, was den Wettbewerb erhöhen und voraussichtlich zu weiteren Kassenfusionen führen wird.

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